Ein Auto, ein Güterzug, ein Lüftungsaggregat oder eine Recyclinganlage verursachen Lärm als unerwünschte Nebenwirkung. Für solche Geräusche wurden in der Lärmschutzverordnung Grenzwerte festgelegt. Andere Aktivitäten produzieren Töne oder Geräusche mit dem Sinn, gehört zu werden. Wird die Lautstärke von Musik, das Glockenläuten oder Kindergeschrei eingeschränkt, so wird der Zweck des Geräusches möglicherweise nicht mehr vollständig erfüllt. Alles ist eine Frage des Masses. Gefragt sind Rücksicht und Toleranz.
Da die Ursachen und der Zweck nicht einheitlich sind, schützen verschiedene Vorschriften vor verschiedenen Lärmarten:
- Können die Geräusche einer Anlage zugeordnet werden, so gilt das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung. Eine Kirche, ein Kinderspielplatz, eine Glassammelstelle oder auch eine Strasse werden als Anlage abgehandelt.
- Damit sind die Lärmemissionen aber nicht zwingend durch Grenzwerte geregelt. Nur für Flug-, Strassen-und Bahnverkehr, Gewerbe und Industrie sowie Schiessanlagen gibt es Grenzwerte.
- Für alle anderen Anlagen gilt, dass sie durch ihre Emissionen die Bevölkerung nicht erheblich stören dürfen. Diese Beurteilung erfolgt im Einzelfall (siehe “Alltagslärm”).
- Stammt der Lärm nicht von einer Anlage, so schützt Art. 684 ZGB die Nachbarn vor schädlichen oder lästigen Immissionen. Auch hier muss im Einzelfall (siehe “Alltagslärm”) abgeklärt werden, ob eine schädliche oder lästige Immission vorliegt.
- In der Gemeinde-oder Polizeiverordnung (o. ä.) der Gemeinden werden ausserdem Ruhezeiten festgelegt. Während dieser Zeiten (meistens in der Nacht und über Mittag sowie an Sonn-und Feiertagen) ist der Schutz vor Lärm restriktiver.
Zusätzliche Informationen zu verschiedenen Lärmquellen-Kategorien findet man hier:
Zuständigkeiten
Hauptsächlich zuständig für den Vollzug des Umweltrechts und der Bestimmungen der Lärmschutzverordnung für Lärmarten mit Grenzwerten sind:
- in den Gemeinden: die Fachstellen der Kantone
- in den Städten: entsprechende Amtsstellen der Städte
Hauptsächlich zuständig für den Vollzug des Umwelt-und Zivilrechts für Alltagslärm ohne Grenzwerte sind die entsprechenden Amtsstellen der Gemeinden, in grösseren Gemeinden und Städten sind dies in der Regel:
- Baubehörde (Probleme mit baulichen Situationen)
- Sicherheitsbehörde und Polizei (Probleme mit menschlichen Tätigkeiten)
Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde-oder Polizeiverordnung fest. Die Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf.
Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)
Häufig findet sich ein eigenständiger Abschnitt für Lärmschutz, oder die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen finden sich unter den Abschnitten Umweltschutz oder Immissionsschutz der jeweiligen Polizeiverordnung.Alle Polizeiverordnungen verbieten im Grundsatz jegliche vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Immissionen auf Gemeindegebiet (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Daneben existieren verschiedene Ruhezeiten, in welchen lärmige Arbeiten generellzu unterlassen sind:
- Mittagsruhe – in der Regel von 12.00 bis 13.00 Uhr
- Abendruhe an Werktagen – in der Regel von 19.00 oder 20.00 Uhr bis zur Nachtruhe
- Abendruhe an Samstagen – in der Regel von 17.00 oder 18.00 Uhr bis zur Nachtruhe
- Nachtruhe – in der Regel von 22.00 bis 07.00 Uhr
- Tagesruhe – Sonntage und allgemeine Feiertage
Rechtsprechung
In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes-und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.