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Verkehrslärm

Verkehrslärm

Laut Bundesamt für Statistik pendeln in der Schweiz 90 Prozent der Erwerbstätigen zur Arbeit, Tendenz steigend. Um den Arbeitsweg möglichst kurz zu halten, setzen viele auf den Individualverkehr.

In der Schweiz ist tagsüber jede siebte und in der Nacht jede achte Person an ihrem Wohnort von schädlichem oder lästigem Verkehrslärm betroffen. Der Verkehrslärm ist in erster Linie ein Umweltproblem der Städte und Agglomerationen. Über 90 % der betroffenen Personen leben in und um grössere Zentren. Diese Zahlen bemessen sich jedoch lediglich an Überschreitungen der geltenden Grenzwerte. Eine Person kann sich auch unterhalb dieser Grenzwerte durch Verkehrslärm gestört fühlen. Wendet man z. B. den von der WHO empfohlenen Grenzwert von 55dB(A) am Tag an, wäre die Hälfte der Schweiz (ca. 4 Mio.) an ihrem Wohnort von Lärm betroffen.

Gesetzliche Grundlagen

USG

  • Umweltschutzgesetz (USG) 2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung, 1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, Art. 11 – 25 USG.

LSV

  • Lärmschutzverordnung (LSV) 3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen
  • Anhang 3 Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm
  • Anhang 4 Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm
  • Anhang 5 Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze
  • Anhang 8 Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: Übersicht

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Bund


Kategorien

Fahr- und Flugzeug

Der heutige Stand der Technik würde deutlich leisere Fahrzeuge und Flugzeuge ermöglichen. Neben den technischen Möglichkeiten spielt aber der gesellschaftliche Wille, auf leisere Fahrzeuge umzusteigen, eine ebenso wichtige Rolle. In der Luft ist es weniger voll und die Vorschriften sind weniger streng.

Lärmfaktoren bei Strassenfahrzeugen

Folgende Faktoren haben einen Einfluss auf den Schallpegel eines einzelnen Motorfahrzeugs und lassen sich durch den individuellen Verkehrsteilnehmer beeinflussen:

  • Typ, Konstruktion und Alter (Fahrzeugwahl)
  • Konformität und Zustand (Fahrzeugunterhalt)
  • Art und Zustand der Bereifung (Reifenwahl)
  • Geschwindigkeit, Motorendrehzahl (Fahrverhalten)

Lärmfaktoren bei Flugzeugen

Die Emissionen eines einzelnen Flugzeugs setzen sich primär aus dem Antriebs- oder Triebwerkgeräusch und den Windgeräuschen zusammen. Die Rollgeräusche sind von untergeordneter Bedeutung, da sich das Flugzeug naturgemäss weniger am Boden als in der Luft bewegt. Gestützt auf die Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) gelten seit dem 1. August 2009 für Luftfahrzeuge mit motorisiertem Antrieb einheitliche Anforderungen.
Flugzeuge der neusten Generation sind deutlich leiser als ihre Vorgänger. Im Bereich der Triebwerkstechnologie werden enorme Fortschritte erzielt. Die Luftfahrtindustrie ist zwar an der Entwicklung leiserer Flugzeuge interessiert, die Verminderung der Lärmemission wird dem Sicherheitsaspekt jedoch untergeordnet. Alle Massnahmen zur Reduktion des Flugzeuglärms müssen hinsichtlich der Sicherheit überprüft werden, was die Kosten für Forschung und Entwicklung in die Höhe treibt.

Lärmfaktoren bei Verkehrsanlagen

Strassenverkehr
Flugverkehr

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Strassenlärm
Fluglärm
Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL, SR. 748.215.3)


Strassenverkehr

Der Strassenverkehr ist der grösste Lärmverursacher in der Schweiz. Massnahmen zur Eindämmung des Verkehrs sind schwierig umzusetzen. Deshalb ist es umso wichtiger, den Strassenlärm an der Quelle zu bekämpfen.

Der motorisierte Individualverkehr verursacht insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten erhebliche Staus. Bei stehenden Motorfahrzeugen mit laufendem Motor und bei langsamer Fahrt dominieren die Antriebsgeräusche (Motorengeräusche). Ab einer bestimmten Geschwindigkeit dominieren die Rollgeräusche (Luftverdrängung und Reibung der Reifen auf der Fahrbahn).

Quelle: sg.ch

Lärmquellen

Der Lärm von Motorfahrzeugen lässt sich in drei Bereiche unterteilen: Antriebsgeräusche, Rollgeräusche und Windgeräusche. Die charakteristische Frequenz von Strassenverkehrslärm liegt zwischen 500 und 1’000 Herz. Der Gesamtgeräuschpegel eines vorbeifahrenden Fahrzeuges setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Antriebsgeräusche (Luftansaugvorrichtung, Kühlerventilator, Motorblock, Auspuff und Getriebe)
  • Rollgeräusche (Reifen-Belag-Effekte)
  • Windgeräusche (Karosserie, Aufbauten)

Der Emissionspegel von Fahrzeugen und Anlage hängt von weiteren Faktoren ab:

  • Zusammensetzung des Verkehrs (Anzahl Lastwagen, Motorräder, Personenwagen)
  • Alter, Zustand und Konstruktion der einzelnen Fahrzeuge
  • Art und Zustand der Bereifung der einzelnen Fahrzeuge
  • Anzahl der Fahrzeuge (Verkehrsmenge)
  • Gefahrene Geschwindigkeiten
  • Individuelles Fahrverhalten, Motordrehzahl (hochtourig, niedertourig)
  • Strassengeometrie (Steigung, Linienführung)
  • Fahrbahnbelag
  • Äussere Einflüsse wie Wetterlage und Strassenverhältnis

Auto
Motorrad

Ermittlung von Strassenlärm

Die messtechnische Erfassung des Strassenlärms ist sehr aufwändig. Neben der Ermittlung der aktuellen Lärmsituation mit Hilfe von Messgeräten (Schallpegelaufzeichnung, Mittelungspegel Leq usw.) sind genaue Informationen über die zum Zeitpunkt der Messung vorherrschende Verkehrssituation (Menge und Zusammensetzung) sowie Angaben über die jahresdurchschnittlichen Verkehrszahlen und des Strassenbelags erforderlich. Der Einfluss der Messperiode kann erheblich sein, nimmt aber mit zunehmender Messdauer ab, da Einzelereignisse bei längerer Messdauer weniger ins Gewicht fallen.

Für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sind daher Lärmberechnungen gegenüber Lärmmessungen gleichwertig und in der Regel praktikabler. Heutige Berechnungsmodelle stimmen in der Regel gut mit seriös durchgeführten Messungen überein.

Lärmbekämpfung

Das Umweltschutzgesetz des Bundes (Art. 16 Abs. 1 USG) und die darauf basierende Lärmschutzverordnung (Art. 13 ff. LSV) verlangen die Sanierung von Strassenanlagen, die bei den Anwohnern zu Grenzwertüberschreitungen führen. Die Kosten der Sanierung trägt gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV der Inhaber der Anlage. Bei öffentlichen Strassen sind dies der Bund, die Kantone oder die Gemeinden.

An der Quelle können betriebliche Massnahmen (z.B. Geschwindigkeitsreduktionen) und/oder technische Massnahmen (z.B. lärmarme Beläge) zur Lärmminderung eingesetzt werden. Darüber hinaus kann jeder Einzelne durch eine rücksichtsvolle Fahrweise, die Wahl lärmarmer Reifen und die Vermeidung unnötiger Fahrten mit motorisierten Fahrzeugen zur Lärmminderung beitragen.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Strassenlärm

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 3.00 Strassenlärm

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Bund

Cercle Bruit


Auto

Quelle: Unsplash

Für Geräuschemissionen von Personenfahrzeugen gelten Grenzwerte, die bis 2026 EU-einheitlich stufenweise gesenkt werden sollen. Zudem sind Bauteile(z.B. Auspuffklappensysteme),die einzig und allein dem Zweck der Geräuschverstärkung dienen, seit 2016 verboten. Diese Änderungen betreffen jedoch nur neue Fahrzeugmodelle.

Dezibel (dB) und Geräuschemissionen

Eine Geräuschreduktion von nur wenigen dB hat schon einen hörbaren Effekt und ein Auto mit einem Geräuschpegel von 75 dB wird als ebenso laut empfunden wie zehn gleichzeitig vorbeifahrende Autos mit je einem Wert von 67 dB.

Emissionsgrenzwerte

Die von der Schweiz übernommene Verordnung 540/2014 der EU ist seit Sommer 2016 in Kraft und sieht einheitliche Grenzwerte für die Geräuschemission von Motorfahrzeugen vor. Diese sind abhängig vom Verhältnis zwischen Leistung und Gewicht. Sie variieren für die Klasse M1 (Personenwagen mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz) von höchstens 72 dB für ein Leistung/Masse-Verhältnis von 120 kW/1’000 kg bis höchstens 75 dB für leistungsstarke Sportwagen (> 200 kW/1’000 kg). Diese Werte sollen bis 2026 schrittweise auf höchstens 68 beziehungsweise 72 dB gesenkt werden.

Gesetz: Unnötiger Lärm strafbar

Schon Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verpflichtet den Fahrzeugführer, jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern u. A. durch Lärm zu unterlassen. Art. 33 der Verkehrsregelverodnung (VRV; SR 741.11) stellt dementsprechend die Regel auf, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Dazu gehören u. A. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen sowie Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge (lit. a), hohe Motordrehzahlen im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen (lit. b), zu schnelles Beschleunigen (lit. c), forgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften (lit. d), zu schnelles Fahren [z. B. scheppernde Ladung, Kurvenfahren mit Reifenquietschen] (lit. e), unsorgfältiges Be- und Entladen oder lärmerzeugende Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen (lit. f), «Tür schletze» (lit.g), Störung durch Radios oder andere Tonwiedergabegeräte im Auto (lit. h). Die Aufzählung der VRV ist nicht abschliessend.

Als Strafe kommt Busse bis zu CHF 10’000.00 in Betracht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 VRV i. V. m. Art. 106 Abs. 1 StGB), und sofern das Ordnungsbussenverfahren angewendet werden kann, beträgt die Busse für Vorwärmen oder Laufenlassen des Motors CHF 60.00 (Art. 1 Abs. 1 OBG i.V.m. Art. 1 und Anhang 1 Ziff. 326 OBV).

Verzeigungen wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm sind in einem Strafverfahren jedoch schwierig durchzusetzen, da seitens der Anklage der Tatbestand ohne verbleibende, unüberwindliche Zweifel bewiesen werden und deshalb oftmals der ein Freispruch «in dubio pro reo» erfolgen muss.

Zuständigkeit

Für Lärm ausgehend von im Verkehr rollenden Personenwagen und damit die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 177 Abs. 1 und Anhang 6 Ziff. 11 & 37 VTS i.V.m. EU-Verordnung Nr. 540/2014 sowie UNECE-Regelement Nr. 51 oder 59) ist die jeweilige kantonale Fachstelle (Strassenverkehrsämter: Art. 13 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VTS i.V.m. Art. 71 ff. VZV) und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Strassenverkehrsämter der Schweiz
Lärmschutzfachstellen

Für Modifikationen und die Zulassung serienmässig hergestellter Motorfahrzeuge (Typengenehmigung) ist die Abteilung Fahrzeugtypisierung des Bundesamts für Strassen ASTRA zuständig (Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 VTS i.V.m. Art. 5 TGV).

Bundesamt für Strassen (ASTRA): Homologation von Fahrzeugen (Zulassung)

Für akute Lärmbelästigung durch verfehltes Fahrverhalten ist die Polizei zuständig (Tel. 117).

Gesetzliche Grundlagen


Motorrad

Motorräder dürfen gegenüber Personenwagen markant lauter unterwegs sein. Analog zu Autos gelten ab Januar 2016 zwar auch für Motorräder schärfere Bestimmungen, aber auch hier sind nur neu zugelassene Modelle betroffen.

Dezibel (dB) und Geräuschemissionen

Ein vorbeifahrendes Motorrad mit 83 dB ist so laut wie zwei gleichzeitig mit 80 dB vorbeifahrende Maschinen.

Emissionsgrenzwerte

Die in der Schweiz Anwendung findende EU-Richtlinie 97/24 sieht hubraumabhängige Grenzwerte für den Geräuschpegel von Motorrädern vor. So gelten für einen Hubraum von 80 Kubikzentimetern oder weniger 75 dB, für einen Hubraum von 80 bis und mit 175 Kubikzentimeter 77 dB und für Maschinen ab 175 Kubikzentimeter 80 dB. Im Vergleich zu Personenwagen (75 dB für neu zugelassene Modelle ab 2016) ist der für Motorräder maximal zulässige Grenzwert mit 80 dB um 5 dB höher, was nahe an den Grenzwert für die schwersten Lastwagen herankommt (82 dB).

Messverfahren

Analog zu den Personenwagen erfordert die Zulassung von Motorrädern ein normiertes Messverfahren zur Prüfung der Geräuschemissionen. Dabei fährt der Lenker mit 50 km/h in die Teststrecke ein und beschleunigt dann maximal. Nach zehn Metern Fahrt wird der Pegel gemessen, dieser darf für die potentesten Zweiräder 80 dB nicht überschreiten.

Auspuffklappensysteme

Seit Januar 2016 sind Auspuffklappensysteme verboten, welche die Geräuschemissionen beim Messverfahren künstlich reduzieren. Das Verbot betrifft jedoch wie bei den Personenwagen nur neu zugelassene Modelle.

Gesetz: Unnötiger Lärm strafbar

Der Artikel 33 der Verkehrsregelnverodnung besagt, dass Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Dazu gehören unter anderem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, zu schnelles Beschleunigen, das Fahren in niederen Gängen oder fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften. Verzeigungen wegen Verursachens von unnötigem Lärm sind vor Gericht jedoch schwierig durchzusetzen, da seitens der Anklage der Tatbestand eindeutig bewiesen werden muss und deshalb oftmals der Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” angewendet wird.

Zuständigkeit

Für Lärm ausgehend von im Verkehr rollenden Motorrädern und damit die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte (Art. 8 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 177 Abs. 1 und Anhang 6 Ziff. 11 & 37 VTS i.V.m. EU-Verordnung Nr. 540/2014 sowie UNECE-Regelement Nr. 51 oder 59) ist die jeweilige kantonale Fachstelle (Strassenverkehrsämter: Art. 13 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VTS i.V.m. Art. 71 ff. VZV) und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Strassenverkehrsämter der Schweiz
Lärmschutzfachstellen

Für Modifikationen und die Zulassung serienmässig hergestellter Motorfahrzeuge (Typengenehmigung) ist die Abteilung Fahrzeugtypisierung des Bundesamts für Strassen ASTRA zuständig (Art. 12 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 VTS i.V.m. Art. 5 TGV).

Bundesamt für Strassen (ASTRA): Homologation von Fahrzeugen (Zulassung)

Für akute Lärmbelästigung durch verfehltes Fahrverhalten ist die Polizei zuständig (Tel. 117).

Gesetzliche Grundlagen

Verbände und Organisationen

  • Vereinigte Arbeitskreise gegen Motorradlärm e.V. (Interessenvertretung für Motorradlärm-Betroffene und Motorradlärm-Bürgerinitiativen aus Deutschland und den angrenzenden Ländern)

Parkierung

Die Zunahme des motorisierten Verkehrs macht auch vor den Parkierungsanlagen nicht Halt: Je mehr gefahren wird, desto mehr wird parkiert.

Quelle: zh.ch

Die Lärmauswirkungen des ruhenden Verkehrs auf lärmempfindliche Räume von nahe gelegenen Wohnbauten sind im Rahmen von Baugesuchen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beurteilen. Da es sich meist um Neuanlagen handelt, sind gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV (Lärmschutzverordnung) die Planungswerte an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume einzuhalten. Die LSV sieht keinen Spielraum für Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitungen vor.

Erheblicher Lärm vermeidbar

Die gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) (Anhang 6) festgehalten.
Ausserdem gibt es die Norm «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» (SN 640 578) des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS. Sie regelt die Berechnung und Beurteilung der Immissionen von Parkierungsanlagen jeder Art.

VSS-Shop – Mobilityplattform

Normgerecht geplante und ausgeführte Anlagen gewährleisten einen hohen Lärmschutz auch dort, wo es keine Grenzwerte gibt. Auch offene Zufahrtsrampen mit schallreflektierenden Wänden und strukturierten Belägen machen erheblichen Parkierungslärm. Geschlossene und schallabsorbierende Bauweisen können dagegen zur Vermeidung von Lärmproblemen beitragen.

Beurteilungsverfahren

Kleinere neue Parkierungsanlagen müssen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft werden. Grössere Parkierungsanlagen können gar einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, (wenn sie die Anforderungen von Art. 10a USG erfüllen. Gestützt auf Art. 10a Abs. 3 USG hat der Bundesrat die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) erlassen. In Nr. 11.4 des Anhangs zur UVPV werden Parkhäuser für mehr als 500 Motorwagen als UVP-pflichtig bezeichnet).

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Industrie- & Gewerbelärm – Parkplatz

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 6.32 Parkierungsanlagen


Tramverkehr

Das dichte Tramnetz ermöglicht in vielen Schweizer Städten eine bequeme Fortbewegung. Die vielen Haltestellen sind aber ein Grund dafür, dass die zahlreichen Brems- und Beschleunigungsvorgänge das akustische Bild einer Stadt eindrücklich prägen. Auf geraden Strecken ist vor allem das Abrollen der Räder auf den Schienen lärmintensiv. In Kurven sind es vor allem die hochfrequenten Quietschgeräusche, die unangenehm auffallen.

Grundsatz: Tram als Teil des Strassenverkehrs

Der Lärm von Trams auf Strassen im Siedlungsraum wird dem Strassenverkehrslärm des betreffenden Abschnittes zugerechnet (Anhang 3 Ziff. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV)). Deshalb gibt es keine getrennte Beurteilung der Immissionen, sondern eine Gesamtbeurteilung von Motorfahrzeug- und Tramlärm. Die Lärmimmissionen werden mit dem Mittelungspegel Leq gemessen und mit der Anzahl Durchfahrten korrigiert.

Quelle: Unsplash

Strassenverkehr

Ausnahme: Tram als Teil des Bahnverkehrs

Der Lärm von Trams wird dem Bahnverkehr gemäss (Anhang 4 Ziff. 1 LSV) zugerechnet, wenn das Tram über ein eigenes, von der Strasse baulich getrenntes Trassee verfügt.

Bahnverkehr

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

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Strassenlärm
Bahnlärm

  • USG
    • Umweltschutzgesetz (USG) 2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung, 1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, Art. 11 – 25 USG.
  • LSV

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Vollzugsordner: 4.00 Eisenbahnlärm

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Kanton


Bahnverkehr

Die Bahn ist ein umweltfreundliches und für viele Menschen unverzichtbares Verkehrsmittel. Dennoch sind rund 100’000 Menschen in der Schweiz durch Bahnlärm über den Grenzwerten belastet.Insbesondere dort, wo der Bahnverkehr durch dicht besiedelte Gebiete führt, kann es zu Problemen kommen. Die Lärmbetroffenen befinden sich dabei oft in einer Doppelrolle, da sie nicht nur Lärmbetroffene, sondern auch Nutzer des öffentlichen Verkehrs sind.

Quelle: zh.ch

Eisenbahnlärm wird häufig als weniger störend empfunden als Strassenverkehrslärm. Dies liegt daran, dass die Ruhephasen zwischen den Vorbeifahrten der Züge länger sind und die hohen und tiefen Frequenzen deutlich stärker abfallen als bei anderen Lärmarten. Dies gilt mitAusnahme des Bremsvorgangs, der sehr hohe Schallemissionen verursacht.

Zusammensetzung des Bahnlärms

Der Bahnlärm ist ein Gemisch. Er setzt sich im Wesentlichen aus Antriebsgeräuschen, Rollgeräuschen und aerodynamischen Geräuschen zusammen. Weitere Lärmquellen sind Lüftungsanlagen, Bremsen und Schienen (Kurvenquietschen). Das Antriebsgeräusch hängt nur wenig von der Geschwindigkeit des Zuges ab. Dagegen nimmt das Rollgeräusch mit der dritten bis vierten Potenz und das aerodynamische Geräusch sogar mit der sechsten Potenz der Fahrgeschwindigkeit zu.

«Wie geschmiert»: Montafonerbahn (Youtube)

Bekämpfung von Bahnlärm

Grundsätzlich sind glatte Räder auf glatten Schienen die beste Möglichkeit, unnötige Lärmemissionen zu vermeiden. Auch der Einsatz geräuscharmer Bremsen kann die Lärmbelastung deutlich reduzieren. Weitere Möglichkeiten sind Rad- und Schienenabsorber, die die Schallwellen direkt an der Quelle absorbieren.

Der Schienenbonus

Wenn an einem Immissionsort regelmässig Züge vorbeifahren, wird deren Lärm nicht als gleich störend empfunden wie gleich lauter Strassenlärm. Dies wurde in der LSV mit einem Bonus berücksichtigt, ist aber heute aufgrund der hohen Auslastung des Schienennetzes fragwürdig.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist das BAV (Bundesamt für Verkehr) zuständig.

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Vollzugsordner: 4.00 Eisenbahnlärm

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Bahnlärm

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Bund

Cercle Bruit

Weitere Informationen


Flugverkehr

In der Schweiz sind rund 100’000 Personen von schädlichem Fluglärm betroffen. Der Fluglärm umfasst einerseits den zivilen Linienflugverkehr und andererseits den militärischen Fluglärm sowie den Lärm der Kleinaviatik und der Helikopter. Der grösste Teil des Lärms stammt von Düsenflugzeugen, die im Linienverkehr eingesetzt werden und eine sehr hohe Schallenergie abstrahlen. Ein solches Triebwerk kann in 150 m Entfernung noch einen Schalldruckpegel von 130 dB(A) erzeugen.

Quelle: sg.ch

Rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäss Art. 38 Abs. 2 LSV werden Fluglärmimmissionen grundsätzlich rechnerisch ermittelt. Die Rechtsgrundlagen bezüglich der Berechnungsmethode des Fluglärms finden sich im Umweltschutzgesetz und in der Lärmschutzverordnung (LSV). Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Lärmberechnungen dem Stand der Technik entsprechen und schweizweit zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Gleichzeitig sollen die Vorschriften zur Lärmberechnung, welche durch den Bundesrat zu bestimmen sind, vollzugstauglich bleiben (vgl. Art. 38 Abs. 3 USG).

Bekämpfung von Fluglärm

Die Bekämpfung von Fluglärm ist äusserst schwierig und mit grossen Interessenkonflikten verbunden. Es gibt die Möglichkeiten der Betriebsbeschränkung und der Lenkung des Flugverkehrs. Auch weitergehende und strengere Emissionsgrenzwerte könnten zu einer Verringerung des Fluglärms beitragen. Dies sind jedoch Fragen, die auf politischer Ebene beantwortet werden müssen.

Das Lärmgebührenmodell sieht vor, dass jedes Flugzeug aufgrund von Lärmmessungen in eine von fünf Lärmklassen eingeteilt wird. Das Lärmgebührenmodell für Jetflugzeuge basiert auf den durchschnittlichen Spitzenlärmwerten beim Start, welche an bestimmten Messstationen gemessen werden. Das Ziel ist einerseits, dass die Airlines mit möglichst leisen Flugzeugen die Hubs Zürich und Genf ansteuern und andererseits die Abflugzeiten insbesondere in den Nachtrandstunden einhalten.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

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Fluglärm

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

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Vollzugsordner: 5.00 Fluglärm

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Bund

Kantone

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Schweizer Organisationen


Flugzeug und Helikopter

Verkehrsflugzeuge fliegen, abgesehen vom Start und der Landung, meist auf einer Reiseflughöhe von rund 10’000 Meter über dem Meeresspiegel. Fluglärm aus dieser Höhe stört die wenigsten. Einzelne kleinere Flugzeuge und insbesondere Helikopter fliegen jedoch meist unterhalb dieser Reiseflughöhe. Während Rettungsflüge der Rega und Einsätze der Polizei bei der Bevölkerung meist auf Verständnis stossen, werden Kunstflüge und Heliskiing kontrovers diskutiert.

Quelle: Unsplash

Grundsätzliches

Lärm, dessen Quelle hoch über dem Boden liegt, kann sich ungehindert über die Landschaft ausbreiten. Aus diesem Grund können auch einzelne Überflüge von Flugzeugen und Helikoptern für den Lärmschutz relevant werden.Im Gegensatz zum Lärm von Flugverkehrsanlagen gemäss LSV bestehen für den Fluglärm einzelner Luftfahrzeuge keine Immissionsgrenzwerte. Grundsätzlich gilt jedoch für alle Luftfahrzeuge das Vorsorgeprinzip des Artikels 11 des Umweltschutzgesetzes (USG). Dieser besagt, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Zivilluftfahrt wird dieser Grundsatz durch den Artikel 7 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge präzisiert. Dieser legt fest, dass mit einem Luftfahrzeug nur in dem Masse Lärm verursacht werden darf, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist. Die maximal zulässigen Grenzwerte der Lärmemission von Flugzeugen sind in der “Verordnung über die Emission von Luftfahrzeugen (VEL)” des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) geregelt. Diese verweisen auf ein weltweit standardisiertes Messverfahren und einheitliche Grenzwerte, welche im Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) festgelegt sind.

Schweizer Armee

Einsätze der Schweizer Luftwaffe können zu jeder Tag-und Nachtzeit angeordnet werden. Zu solchen Einsätzen gehören Such-und Rettungsflüge, der Luftpolizeidienst, die Luftverteidigung, Drohnenflüge zur Überwachung der Landesgrenze sowie die Unterstützung der Polizeiorgane. Solche Einsätze erfolgen meist aus einem akuten Bedarf heraus, weswegen nur bedingt auf den Lärmschutz Rücksicht genommen werden kann. Im Sinne des öffentlichen Interessens sind Lärmbelastungen infolge solcher Einsätze in der Regel vertretbar. Im Gegensatz zu den dringenden Einsätzen der Luftwaffe lassen sich Trainings-und Ausbildungsflüge planen. Um mit solchen Trainings-und Ausbildungsflügen eine möglichst geringe Lärmbelastung zu verursachen, hat die Schweizer Armee diverse Regelungen aufgestellt. So wird beispielsweise die Anzahl der Nacht-und Überschallflüge auf ein Minimum reduziert. Auf der Webseite der Schweizer Armee informiert die Luftwaffe detailliert, wie sie Fluglärm reduziert.

Gewerbliche Helikoptereinsätze

Die Einsatzmöglichkeiten für gewerbliche Helikopterflüge sind sehr umfangreich. Häufig werden sie für den Transport von Gütern an unzugängliche Orte eingesetzt, andere Einsatzgebiete sind die Land-und Forstwirtschaft und die optische Kontrolle von Infrastruktur. Werden bei solchen Einsätzen Sachen oder Personen aufgenommen oder abgesetzt braucht es eine Bewilligung des BAZL zur Aussenlandung (Artikel 1 der Aussenlandeverordnung AuLaV). Solche gewerbsmässigen Einsätze können, im Gegensatz zu nichtgewerbsmässigen, auch in Wohngebieten bewilligt werden.

Aussenlandungen

Grundsätzlich erfolgen Starts und Landungen von Luftfahrzeugen auf Flughäfen und -plätzen. Für Helikopter besteht jedoch die Möglichkeit auch ausserhalb, auf geeigneten Flächen, zu landen. Bewilligungen dazu erteilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dabei unterscheidet das BAZL zwischen Flügen zu privatem und gewerblichem Zweck. Neben der Bewilligung des BAZL ist zudem die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Grundstückeigentümers einzuholen. Bei der Ausstellung der Erlaubnis berücksichtigt die Gemeinde auch Anliegen des Lärm-und Umweltschutzes sowie das öffentliche Interesse.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind laut der Aussenlandeverordnung folgende Flüge:

  • Hilfs-, Ambulanz-, Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Unfall- oder Nothilfe
  • Polizeiflüge
  • Flüge der Grenzwache
  • Dienstflüge des BAZL
  • Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle

Rundflüge und Heliskiing

Zahlreiche Unternehmen bieten Flüge in Helikoptern und Kleinflugzeugen für Private an. Relevant für den Lärmschutz sind vor allem Tiefflüge über dicht besiedelten Gebieten und über unberührten Naturlandschaften. Neben Anwohnern und Erholungssuchenden sind vor allem auch Wildtiere vom Fluglärm betroffen. Für Rundflüge gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. Diese Verordnung regelt unter anderem die Mindestflughöhe und hält Grundsätze zur Lärmbekämpfung fest.

Für Flüge zu touristischen Zwecken mit Starts und Landungen ausserhalb von Flugverkehrsanlagen gelten laut der Aussenlandeverordnung schärfere Bestimmungen, in gewissen Gemeinden ist der Start und die Landung ausserhalb von Flugplätzen für rein touristische Zwecke gänzlich verboten. Zudem sind Landungen und Starts über 1’100 Meter über Meer nur auf den vom BAZL festgelegten Gebirgslandeplätze gestattet.

Kunstflüge

Kunstflüge führen jedes Jahr zu zahlreichen Beschwerden an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Als Reaktion darauf hat das BAZL zusammen mit der Swiss Aerobatic Association (SAA) und dem Schweizerischen Motorflugverband (MFVS) den Kodex “Faszination Kunstflug” entwickelt und als Merkblatt veröffentlicht. Mittels eingeschränkten Flugzeiten und örtlich sowie zeitlich dosierten, stationären Flugtrainings soll die Lärmbelastung der Bevölkerung minimiert werden. Der Kunstflug wird mit der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge geregelt.

Zuständigkeit

Für Fluglärm einzelner Luftfahrzeuge im Sinn von Alltagslärm (Lärm ohne Grenzwerte) ist prinzipiell die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde-oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)

Für die Emissionsgrenzwerte von Luftfahrzeugen und die Bewilligung von Aussenlandungen ist das BAZL zuständig. Zudem braucht es für Aussenlandungen die Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde.

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Für Fluglärm von militärischen Flugzeugen und Helikoptern ist die Schweizer Luftwaffe beziehungsweise deren Fachstelle für Fluglärmbeschwerden zuständig.

Auskunftsstelle Fluglärm – Schweizer Luftwaffe

Rechtsprechung

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Fluglärm

Gesetzliche Grundlagen

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Drohne

Die Einsatzmöglichkeiten der unbemannten Luftfahrzeuge scheinen beinahe unbegrenzt. Neben dem privaten Zweck stehen vor allem im gewerblichen Bereich viele Einsatzgebiete offen. Bereits werden Drohnen in der Vermessung, Logistik, Forschung und Landwirtschaft eingesetzt. Zu Lärmbelastungen kommt es in erster Linie, wenn Flugmanöver gehäuft über besiedelten Gebieten oder über Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis erfolgen.

Was sind Drohnen?

Drohnen sind meist kleinere, unbemannte Fluggeräte, die von einem Operator (Piloten/-in) ferngesteuert werden. Rechtlich gehören sie zu den Luftfahrzeugen besonderer Kategorien, deren Betrieb durch die gleichlautende Verordnung (VLK) geregelt wird. Um Drohnen in der praktischen Arbeit von Modellflugzeugen zu unterscheiden, verwendet das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) folgende Definition:

Quelle: Unsplash

“Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte, ferngesteuerte Luftfahrzeuge, die bestimmten Zwecken dienen wie etwa Bildaufnahmen, Vermessungen, Transporten, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einsatz gewerbsmässig, privat, beruflich oder wissenschaftlich erfolgt.”

BAZL, Schweiz

Drohnen als Lärmquelle

Im Vergleich mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist der Lärm von elektrisch betriebenen Drohnen eher als untergeordnet einzustufen, insbesondere bei nur sporadisch verwendeten kleineren Freizeitspielzeugen. Aufgrund ihrer meist kurzen Propeller und dementsprechend hohen Drehzahlen können aber durchaus störende Lärmemissionen entstehen, insbesondere bei gewerblich und regelmässig eingesetzten Transportmaschinen.

Die Störwirkung wird dabei in erster Linie von der Lautstärke und dem Geräuschcharakter bestimmt, letzterer wiederum von der Tonhaltigkeit und der Variation. Je nach Manöver (Aufsteigen, Absinken, Schwebeflug) verändert sich der Lärm und somit auch die Störwirkung.

Massnahmen an der Lärmquelle

Um die Lärmbelastung durch gewerbliche Drohnenoperationen zu senken, kann an folgenden Punkten angesetzt werden:

  1. Wahl des Drohnenmodells
  2. Konfiguration der Drohne (Eigengewicht und Zuladung)
  3. Planung des Flugs (Höhe, Geschwindigkeit, Strecke)
  4. Anzahl der Flüge

Insbesondere 3. und 4. gelten sinngemäss auch für private Flugmanöver.

Lärmbeurteilung

Die Beurteilung von Drohnen als Lärmquelle steckt noch in den Kinderschuhen. Ein erstes Werkzeug zur Modellierung der Lärmbelastung durch den gewerblichen Betrieb von Multikoptern ist zurzeit in Erarbeitung durch die eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) und die Arbeitsgruppe Luft- und Raumfahrt (ALR). Entsprechend der fehlenden Grundlagen zur Beurteilung wurden bisher nur Grobbeurteilungen vorgenommen. Für den gewerblichen Betrieb von Drohnen, insbesondere im Bereich der Logistik, konzentriert man sich vor allem auf zielführende Massnahmen, insbesondere auf die Festlegung geeigneter Routen sowie Start- und Landepunkte. Indem dicht besiedelte Gebiete und Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis gemieden werden, sollten Immissionen jeglicher Art in engen Grenzen gehalten und aufwändige Verfahren vermieden werden können.

Zuständigkeit

Für Lärm einzelner Drohnen im Sinn von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)

Für die Emissionsgrenzwerte von Luftfahrzeugen sowie für Bewilligungen ist das BAZL (Bundesamt für Zivillustfahrt) zuständig.

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes-und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm

Gesetzliche Grundlagen

Der allgemeine Betrieb von Drohnen wird durch die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) geregelt. Aufgrund der Integration der europäischen Drohnenregulierungen im Juni 2020 müssen zusätzlich die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und die der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfüllt werden.

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK), SR 748.941

EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

EUR-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Zurzeit wird nicht zwischen dem privaten und gewerblichen Betrieb unterschieden. Relevant ist jedoch das Eigengewicht der Drohne, der Zweck sowie das Einsatzgebiet.Die delegierte Verordnung (EU) 2019/945 enthält Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Drohnen, dazu gehören auch Anforderung an die Lärmemissionen. Dazu werden die Drohnen in verschiedene Klassen eingeteilt, pro Klasse gilt jeweils ein maximaler Schallleistungspegel. Jede Drohne muss zudem mit ihrem spezifischen Schallleistungspegel gekennzeichnet werden.Ergänzt werden die Bestimmungen zur Bauart mit den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zum Betrieb der Drohnen. Je nach Betriebskategorie werden dabei Vorgaben zu einem möglichst lärmarmen Betrieb gemacht.

Unabhängig von den Bestimmungen der drohnenspezifischen Gesetztestexte muss auch die allgemeine Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden. Für Lärmarten ohne definierten Immissionsgrenzwert ist der Grundsatz der Vorsorge (Art. 11 USG) zu beachten. Dieser besagt, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

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Schweiz


Flugschau

Eine Flugschau ist eine Freiluftveranstaltung, bei der Fluggeräte einzeln oder im Formationsflug vorgeführt werden. Die EU-Verordnung 923/2012 definiert Kunstflug als «absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen ausser der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind»

Begrenzter Luft- und Zeitraum

Quelle: Unsplash

Fluglärm breitet sich naturgemäss grossflächig aus. Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) darf von einem Luftfahrzeug nur so viel Lärm verursacht werden, wie es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist. Die eingangs erwähnte EU-Definition zeigt den Widerspruch im Fall von Akrobatikflügen. Kunstflüge mit Maschinen in Originalgrösse werden deshalb leicht eingeschränkt und dürfen in der Schweiz nicht in der Nacht und nicht über dicht besiedelten Zonen von Ortschaften stattfinden (Art. 8 VRV-L). Als dicht besiedeltes Gebiet gilt ein Bereich von mindestens zehn nahe beieinander stehenden Häusern im Abstand von 100 Meter. Zwischen 300 und 3’050 Meter über Grund sind Kunstflüge meist erlaubt, sofern sie zur Luftraumklassen E und G gehören. Eine genauere Erklärung der Luftraumklassen ist in der Broschüre des Hängegleiter-Verbandes SHV/FSVL zu finden.

SHV: Luftraum CH | Espace aérien

In der Nähe von Flugplätzen und meist über einer Höhe von 3050 Meter (Flugraumklassen C und D) bedürfen Kunstflüge einer Bewilligung, welche von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder vom Flugplatzleiter erteilt wird.

Einschränkungen

Das BAZL kann Ausnahmen zu den Mindestflughöhen bewilligen, wenn dies für Trainingszwecke im Hinblick auf Wettbewerbe oder Flugvorführungen notwendig ist. Dabei legt es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen fest. Kunstflugpiloten, welche an Meisterschaften teilnehmen wollen, erhalten allenfalls eine Sonderbewilligung bis zu 100 Meter über Grund. Das BAZL kann auch Ausnahmen bewilligen zu den Grenzwerten für Lärmemissionen für Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden und nur für den Kunstflug eingesetzt werden.

Akrobatikflüge sind grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen und über die Mittagszeit erlaubt. Falls nicht gegen luftrechtliche Vorschriften verstossen wird, können also Akrobatikflüge, auch wenn sie mit Lärm verbunden sind, nicht ohne weiteres verboten oder eingeschränkt werden.

Schallemissionen Kunstflieger und Modellflugzeug

Ob die Schallemissionen eines Kunstfliegers als störend empfunden werden, ist subjektiv. Messungen zeigen, dass ein Akrobatikflugzeug über der Minimalflughöhe von 500 Metern leiser ist als jedes Mofa. Der Lärm des Fliegers landet allerdings in den Ohren ganzer Bevölkerungsteile und kann durchaus als lästig und ungerechtfertigt empfunden werden. Wie beim Lärm von anderen Freizeitbeschäftigungen sind Rücksichtnahme und Toleranz gefragt.

Analoges gilt für den nicht unerheblichen Lärm von Maschinen in Kleinformat, also Modellflugzeugen. Die zuständige Behörde muss jedoch die Sachlage aufgrund der speziellen Situation anhand der üblichen Parameter für Alltagslärm beurteilen. Der Schweizerische Modellflugverband SMV/FSAM hat Richtlinien erlassen.

SMV: Richtlinien für den Einsatz von Flugmodellen und den Betrieb von Modellflugplätzen

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde-oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Flugschau

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.81 Modellflugzeuge


Schiffsverkehr

Schall breitet sich im Wasser viermal schneller aus als in der Luft und wird wegen der fehlenden Hindernisse auch viel weiter getragen. Dies führt in stark befahrenen Gewässern zu einem Dauerschallpegel, der mit dem einer Autobahn vergleichbar ist. Bestimmte Anlagen, die der Schifffahrt dienen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen.

Quelle: zh.ch

Beurteilung

Je schneller, desto lauter -das gilt für Motorboote genauso wie für Strassenfahrzeuge.

Wie Autos müssen auch Motorboote einen Lärmgrenzwert einhalten. Die Schifffahrtskontrolle prüft mit einer Einzelabnahme oder einer Typenprüfung, ob das Betriebsgeräusch der Boote unter 72 dB liegt. Bei einer Einzelabnahme wird nur die Einhaltung des Lärmgrenzwertes geprüft. Bei einer Typenprüfung, die für Schiffe freiwillig ist, wird das Fahrzeug auf verschiedene Aspekte überprüft.Nach BSV Art. 109 (Anhang 10) muss das Betriebsgeräusch der Schiffe in einem Abstand von 25 m zwischen Aussenhaut des Schiffes (in Fahrt) und dem Mikrofon gemessen werden.

Der Lärm von Anlässen und Veranstaltungen auf Booten und Schiffen ist Nachbarschafts-oder Veranstaltungslärm.

Hupen und Hornen

Hup- und Hornsignale richten sich an die Schiffsführer anderer Schiffe, die von ihrem Fahr-oder Steuerstand aus in der Lage sein müssen, das gegebene Schallzeichen deutlich wahrzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen Antriebsmaschinen in Betrieb sind, das Schiff in Fahrt ist oder sonstige Störfaktoren (Wind, Regen, Nebel; Hafenmauern, Molen, Bäume und Häuser; publikumsintensive Betriebe wie z.B. Fahrradverleih usw.) vorhanden sind. Schallzeichen bei der Hafen-Anfahrt von Schiffen können gerechtfertigt und erforderlich sein. Letztlich kann nur der Schiffsführer die Situation korrekt einschätzen und entsprechend handeln.

Die Schallzeichen der Schiffe sind zweckgebunden zu verwenden und nicht für Zuschauer und ein-oder aussteigende Fahrgäste bestimmt. Für die Fahrgastinformation an Bord von Kursschiffen sind Lautsprecher vorzusehen, die auch für behinderte Fahrgäste klar und deutlich zu verstehen sind.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde-oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes-und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Art. 1.10 Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen