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Schiessen

Schiessen

In der Vergangenheit hat die Belastung durch zivilen Schiesslärm stark abgenommen, da die meisten Anlagen entweder lärmtechnisch saniert oder mit anderen zusammengelegt – also teilweise aufgehoben – wurden. Nachholbedarf besteht noch immer.

Bei zivilen Schiessanlagen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen werden für die Ermittlung des massgebenden Schiesslärm-Beurteilungspegels unterschiedliche Berechnungsmethoden verwendet, die in Anhang 7 (zivile Schiessanlagen) und Anhang 9 (militärische Schiessanlagen) der Lärmschutzverordnung (LSV) definiert werden.

Massnahmen gegen Schiesslärm

Zur Lärmbegrenzung an der Quelle kommt eine Kombination von organisatorischen und baulichen Massnahmen zur Anwendung. Die betriebliche Begrenzung der Schiesshalbtage und die Vermeidung des Schiessbetriebs an Sonn- und Feiertagen weisen das grösste Wirkungspotential auf.

Quelle: zh.ch

Als Massnahmen kommen in Frage:

  • Zusammenlegung oder Stilllegung von Schiessständen
  • Zeitliche Begrenzung der Schiessaktivitäten
  • Schalldämmung des Schiessstandes zur Dämpfung des Mündungsknalles
  • Lägerblenden zur Dämpfung des Mündungsknalles
  • Schiesstunnel zur Dämpfung des Mündungsknalles
  • Erdwälle oder Lärmschutzwände zur Dämpfung des Geschossknalles

Akustik des Schiesslärms

Das Abfeuern eines Schusses löst zwei Lärmereignisse aus:

  • Mündungsknall
  • Geschossknall

Die beiden Geräusche breiten sich verschieden aus und belasten entsprechend das Einflussgebiet einer Schiessanlage unterschiedlich mit Lärm.

Mündungsknall

Alle Munitionsarten erzeugen einen Mündungsknall (Explosionsknall) mit einer ungefähr halbkugelförmigen Ausbreitung und folgenden Quellenwerten (Abstand 1 m):

WaffeQuellenwert
Sturmgewehre137 dB
Jagdwaffen (Kugel)137 dB
Grosskaliber-Pistolen133 dB
Jagdwaffen (Schrot)131 dB
Kleinkaliber-Pistolen122 dB
Kleinkaliber-Gewehre105 dB

Geschossknall

Die bei den Sturmgewehren und den Jagdwaffen (Kugel) verwendete Munition erzeugt als Folge ihrer hohen Anfangsgeschwindigkeit V0 einen Geschossknall (Überschallknall) mit folgenden Charakteristiken und Quellenwerten (Abstand 1 m):

WaffeMunitionV0Mach’scher KegelQuellenwert
Stgw57GP11748 m/s54-68°122 dB
Stgw90GP90905 m/s44-36°119 dB

Bei den anderen Waffen ist V0 meist kleiner als 340 m/s und es entsteht kein Geschossknall.

Räumliche Verteilung des Lärms bei einer 300m-Schiessanlage. Die katzenkopfförmigen Linien gleicher Schallpegel ergeben sich aus der Überlagerung von Mündungs- und Geschossknall.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten für zivile und militärische Schiessanlagen sind unterschiedlich.

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

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Kategorien

Zivile Schiessanlagen

In der Schweiz gibt es schätzungsweise eine Viertelmillion aktive Schützinnen und Schützen. Der Schweizer Schiesssportverband (SSV) gilt als drittgrösster Sportverband der Schweiz.

Schiessanlagen und Kaliber

Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Waffen werden folgenden Kategorien zugeordnet (Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 2 LSV):

  • Sturmgewehre und Handfeuerwaffen (Gewehre) vergleichbaren Kalibers
  • Faustfeuerwaffen (Pistolen) mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen
  • Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Pistolen)
  • Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Gewehre)
  • Jagdgewehre mit Kugelpatronen
  • Schrotflinten
  • Weitere Feuerwaffen

Beurteilung

Im Anhang 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) werden Grenzwerte und Berechnungsgrundlagen für die massgeblichen Belastungswerte festgelegt. An Hand regelmässig erhobener Betriebsdaten wird die Lärmsituation berechnet und beurteilt. Grenzwertüberschreitungen ziehen Sanierungen nach sich.

Konzentration und Beschränkung

Ziel ist immer, möglichst viele Schüsse in kurzer Zeit abzugeben, um die Lärmbelastung so gering wie möglich zu halten. In den Gemeinden wurden die Bestimmungen der Gemeinde- oder Polizeiverordnung entsprechend ergänzt (zeitliche Beschränkungen, Schiessplan).

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

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Militärische Schiessanlagen

Das Sturmgewehr 90 ist die Standardwaffe der Schweizer Armee. Schätzungen gehen davon aus, dass die Schweizer Armee rund eine halbe Million Exemplare des Sturmgewehrs 90 im Einsatz hat. Das macht nicht nur Verteidigung, sondern auch Lärm.

Quelle: Wikipedia

Zuständigkeit

Für die Lärmsanierung militärischer Schiessanlagen liegt die Verantwortung beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Das VBS beabsichtigt zunächst die systematische Untersuchung seiner Schiessplätze und die Erstellung der notwendigen Lärmbelastungskataster. Anschliessend werden die notwendigen Massnahmen im Rahmen militärischer Plangenehmigungsverfahren definiert und umgesetzt.

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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