Übersicht und Grundlagen
Am Anfang war – die Bundesverfassung
Der Ausgangspunkt für den Umweltschutz befindet sich im Art. 74 der schweizerischen Bundesverfassung. Dieser Artikel verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erlassen (Art. 74 BV). Der Bundesgesetzgeber erfüllte seine Aufgabe, als er das Umweltschutzgesetz erliess, welches die wichtigsten umweltrechtliche Probleme regelt (USG). Da ein Bundesgesetz oft sehr allgemein formuliert ist, wurden gestützt auf das USG mehrere Verordnungen erlassen, welche den Vollzug des USG erleichterten. Es handelt sich dabei z.B. um die Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV).
Aber nicht nur der Bund hat die Kompetenz, Vorschriften über den Lärmschutz zu erlassen. Ausserhalb des Geltungsbereichs des USG und der LSV können die Kantone oder Gemeinden eigene Vorschriften aufstellen. In diesen Verordnungen werden verschiedene Lärmarten genau umschrieben, deren Zulässigkeit zeitlich eingegrenzt und festgehalten, sodass Widerhandlungen mit Busse bestraft werden können.
Rechtliche Grundlagen des Lärmschutzes
Umweltschutzgesetz (USG)
Das Umweltschutzgesetz bildet zusammen mit der Lärmschutzverordnung die Rechtsgrundlage für den Lärmschutz in der Schweiz. Für den Alltagslärm sind Art. 11 und Art. 12 relevant.
Lärmschutzverordnung (LSV)
Für Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen ist Art. 40 relevant.
Für Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen sind Art. 4 und Art. 5 relevant.
Maschinenlärmverordnung (MaLV)
Die Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden, legt Grenzwerte, Kennzeichnung und Kontrolle fest im Zusammenhang mit deren Inverkehrsetzung.
Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)
Die Verordnung regelt den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen.
V-NISSG (PDF)
Vollzug V-NISSG (admin.ch)
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Die Verordnung setzt unter anderem die gültigen Lärmemissionsgrenzwerte für Fahrzeuge fest. Der Anhang 6 befasst sich mit der Geräuschmessung im Detail.
VTS
VTS Anhang 6: Geräuschmessung
Verordnung über die Verkehrsregeln der Luftfahrzeuge (VVR)
Unnötige Lärmemissionen durch Luftfahrzeuge werden in Art. 7 untersagt, die geltenden Vorschriften für Kunstflüge sind in Art. 8 zu finden.
Obligationenrecht (OR) – Pflichten des Mieters, Sorgfalt und Rücksichtnahme
Wer eine Wohnung mietet, muss gemäss Gesetz „auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen“. Das bedeutet unter anderem, keinen übermässigen Lärm zu produzieren.
Zivilgesetzbuch (ZGB) – Nachbarrecht
Das Zivilgesetzbuch verbietet mit Art. 684 schädliche und ungerechtfertigte Emissionen, die einen Nachbarn stören könnten.
Wann müssen die Behörden einschreiten?
Ob ein Geräusch „Lärm“ ist oder nicht, ist Ansichtssache. Damit die Behörden aber alle Betroffenen möglichst gleich behandeln können, muss Lärm objektiv definiert werden, nämlich so, dass die Störung durch konkret vorhandenen Lärm beurteilt werden kann. Deshalb wurden für mehrere Lärmarten mit grosser Verbreitung – insbesondere für Anlagen und Betrieben des Verkehrs und der Wirtschaft – Grenzwerte formuliert, deren Einhaltung ermittelt werden kann. Die LSV hält Belastungsgrenzwerte fest, welche sich in Immissionsgrenzwerte, Planungsgrenzwerte und Alarmwerte unterteilen.
Die Immissionsgrenzwerte wurden so festgelegt, dass alle Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
Planungswerte wurden für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen festgelegt. Die Planungswerte liegen unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Sie beschreiben Lärmstörungen die als geringfügig störend beurteilt werden.
Alarmwerte sind dazu da, die Sanierungsbedürftigkeit von Anlagen zu beurteilen. Alarmwerte liegen oberhalb der Immissionsgrenzwerte. Mit den Alarmwerten wird die Schwelle zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen überschritten.
Alle Werte sind nach der Art der Lärmquelle und für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen jeweils für Tag und Nacht etwas anders ausgestaltet. Die Lärmbelastung wird jeweils in der Mitte des offenen Fensters von lärmempfindlichen Räumen (Wohnen, Schlafen, Büro, usw.) ermittelt und mit dem geltenden Belastungsgrenzwert verglichen.
Rechtsprechung
Lärmsorgen werden oft auch vor Gerichten behandelt. Es gibt eine Fülle von Gerichtsentscheiden im Zusammenhang mit Lärm und Lärmschutz. Siehe: