Lärmquellen und Beurteilung |
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Lärm ist unerwünschter Schall. Lärm ist nicht gleich Lärm.Was dem einen Lärm, hört der andere gern. Was nicht gesetzlich geregelt wurde, muss individuell ausgejasst werden. Da alle gelegentlich oder regelmässig Schall erzeugen, müssen auch alle gelegentlich bereit sein, Lärm einzustecken. |
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Ein Auto, ein Güterzug, ein Lüftungsaggregat oder eine Recyclinganlage verursachen Lärm als unerwünschte Nebenwirkung. Für solche Geräusche wurden in der Lärmschutzverordnung Grenzwerte festgelegt. Andere Aktivitäten produzieren Töne oder Geräusche mit dem Sinn, gehört zu werden. Wird die Lautstärke von Musik, das Glockenläuten oder Kindergeschrei eingeschränkt, so wird der Zweck des Geräusches möglicherweise nicht mehr vollständig erfüllt. Alles ist eine Frage des Masses. Gefragt sind Rücksicht und Toleranz. |
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SituationDa die Ursachen und der Zweck nicht einheitlich sind, schützen verschiedene Vorschriften vor verschiedenen Lärmarten:
"Alltagslärm"Bei der praktischen Beurteilung von Lärmarten ohne Grenzwerten (sog. Alltagslärm) sollten im Wesentlichen fünf Aspekte berücksichtigt werden:
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Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm"Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BafU) unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Lärmkonflikte. Betroffenen kann die Vollzugshilfe Anhaltspunkte geben, wie von Seiten der Behörden versucht wird, den oftmals verzwickten Situationen beizukommen. |
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ZuständigkeitenHauptsächlich zuständig für den Vollzug des Umweltrechts und der Bestimmungen der Lärmschutzverordnung für Lärmarten mit Grenzwerten sind:
Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest. Die Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. Beispiel Polizeiverordnung (Auszug Lärmschutz) Häufig findet sich ein eigenständiger Abschnitt für Lärmschutz, oder die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen finden sich unter den Abschnitten Umweltschutz oder Immissionsschutz der jeweiligen Polizeiverordnung. Alle Polizeiverordnungen verbieten im Grundsatz jegliche vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Immissionen auf Gemeindegebiet (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Daneben existieren verschiedene Ruhezeiten, in welchen lärmige Arbeiten generell zu unterlassen sind:
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Rechtsprechung |
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Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheide zum AlltagslärmIn der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden. Die Liste wird laufend aktualisiert. |
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Weiteres |
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Kanton Graubünden: Vollzug AlltagslärmVollzugsaufgaben im Zusammenhang mit Alltagslärm (Verhaltenslärm). Rechtsgrundlagen, Detailaufgaben, Links, Gerichts- und Verwaltungspraxis und weiterführende Literatur (Kanton Graubünden). |
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Kanton Bern: AlltagslärmInfos zu speziellen Lärmarten und Massnahmen (Kanton Bern). |
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Kanton St. Gallen: AlltagslärmRechtsgrundlagen, Detailaufgaben, Links, Gerichts- und Verwaltungspraxis, Hilfsmittel und Literatur (Kanton St. Gallen). |
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Bundesamt für Umwelt: Lärmschutz bei AlltagslärmEin Sandkasten ist eine lärmige Anlage, eine Wohnung hingegen nicht. Angetrunkene Stammkunden auf der Gartenterrasse, johlende Kinder auf dem Spielplatz, grölende Fans nach dem Match: Sie alle verursachen Lärm, der andere Menschen stören kann. Die Vollzugsbehörden haben immer wieder solchen Lärm ohne konkrete zahlenmässige Vorgaben zu burteilen und zu begrenzen. Der Weg zur sachgerechten Lösung führt meist über die Erfahrung und das Gespräch. |
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Filmbeiträge (Auswahl) |
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Filmbeiträge | ||||||||
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