Lärmsorgen

Die Lärmschutzverordnung (LSV)

Die wichtigste Verordnung im Bereich Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986. Dabei handelt es sich bei der LSV streng genommen nur um Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzgesetz (USG) vom 07. Oktober 1983, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 1 USG erlassen hat. Mit anderen Worten ist die LSV dem USG hierarchisch untergeordnet. Die Vorschriften in der LSV bedürfen somit prinzipiell einer Grundlage im USG, da sie lediglich eine Konkretisierung der jeweiligen Bestimmung darstellen. Alle materiellen Bestimmungen der LSV sollten sich somit einem der Artikel aus dem 1. Kapitel des 2. Titels des USG (Art. 11 - 25 USG) zuordnen lassen. Das USG verfolgt jedoch einen stark "Anlage-bezogenen" Ansatz, weshalb in den Bereichen, in welchen der Lärm nicht von einer Anlage ausgeht, die LSV weiterführende Bestimmungen enthält. Die LSV besteht aus 8 Kapiteln und 9 Anhängen.

Die Kapitel der LSV

Die acht Kapitel der LSV ordnen sich wie folgt:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gesetzestext 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen.

(vgl. Art. 1 und Art. 7 USG)

Wie bei vielen Gesetzen und Verordnungen üblich, werden am Anfang in einem allgemeinen Teil der Zweck und Geltungsbereich sowie wichtige Begriffe definiert. In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 USG ist der Zweck der LSV der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm. In den Regelungsbereich der LSV (Art. 1 Abs. 2 LSV) fallen u.a. die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten (lit. b), die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude in lärmbelasteten Gebieten (lit. c) und der Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäden mit lärmempfindlichen Räumen (lit. d). Als Begriffe werden in Art. 2 LSV z.B. "Ortsfeste Anlagen" (Abs. 1), "Sanierungen" (Abs. 3), "Belastungsgrenzwerte" (Abs. 5) und "Lärmempfindliche Räume" (Abs. 6) definiert.

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

Gesetzestext 2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

(Kein echtes Äquivalent im USG, da dass USG einen stark "Anlage-bezogenen" Ansatz verfolgt.)

Das 2. Kapitel regelt die Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen, wobei es im Grundsatz zwei Arten zu unterscheiden gibt. Für bestimmte Fahrzeuge besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 LSV eine spezielle gesetzliche Grundlage, z.B. in den Bereichen Strassenverkehr, Zivilluftfahrt, Binnenschifffahrt oder Eisenbahnen. Fällt ein Fahrzeug nicht in eine dieser speziellen Gesetzgebungen, so gilt es gemäss Art. 3 Abs. 3 LSV als übriges Fahrzeug und ist nach den Vorschriften für bewegliche Geräte und Maschinen zu beurteilen. Im Bereich der beweglichen Geräte und Maschinen ist die Maschinenlärmverordnung (MaLV) vom 22. Mai 2007 von grosser Bedeutung, da diese die vorsorgliche Begrenzung und Kennzeichnung der Lärmemissionen sowie nachträgliche Kontrolle regelt. Von grosser Bedeutung bei der Emissionsbegrenzung von Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen ist das Vorsorgeprinzip, welches in den Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 LSV konkretisiert und somit justiziabel wird.

3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Gesetzestext 3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen.

Das 3. Kapitel handelt von neuen und geänderten ortsfesten Anlagen. Art. 11 Abs. 1 LSV enthält eine Konkretisierung des Verursacherprinzips und weist die Kostentragung dem Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage zu (z.B. Kanton für Kantonsstrassen, Gemeinde für Gemeindestrasse). Bei konsequenter Anwendung des Verursacherprinzips müsste man jedoch nicht nur den Inhaber, sondern vermehrt die Benutzer der Anlage (z.B. Verkehrsteilnehmer) in die Pflicht nehmen, da die Emissionen durch sie verursacht werden. Es ist ein politischer Entscheid die Kosten dem Inhaber und nicht den Benutzern der Anlage zuzuweisen.

4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen

Gesetzestext 4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen

Das 4. Kapitel gliedert sich in zwei Abschnitte. Der 1. Abschnitt handelt von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden ortsfesten Anlagen, der 2. Abschnitt regelt die Voraussetzungen für Bundesbeiträge.

5. Kapitel: Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Gesetzestext 5. Kapitel: Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Das 5. Kapitel ist aus raumplanerischer Sicht von grosser Bedeutung, da der Lärmschutz in diesem Bereich viel Einfluss auf die Ausscheidung und Erschliessung neuer Bauzonen hat. Aus baurechtlicher Sicht ist Art. 31 LSV die zentrale Bestimmung des Lärmschutzrechts für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten. Im Kontext mit dem raumplanerischen Credo einer haushälterischen Bodennutzung, wird diese Bestimmung weiterhin an Bedeutung gewinnen. Das Spannungsverhältnis zwischen verdichteter Bauweise und Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (IGW) führt immer wieder zu Interessenskonflikten. Rund die Hälfte der Kantone versuchte bis vor Kurzem den Konflikt dadurch zu entschärfen, in dem es die Einhaltung der IGW an einem zum Lüften geeigneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums genügen liess (sog. Lüftungsfensterpraxis). Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2016 (1C_139/2015) wurde die Rechtswidrigkeit der Lüftungsfensterpraxis festgestellt. Den raumplanerischen Anliegen einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen, sei durch die Ausnahmeregelung von Art. 31 ABs. 2 LSV Rechnung zu tragen.

6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden

Gesetzestext 6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden

Kapitel 6 der LSV regelt die Anforderungen an den Schallschutz neuer Gebäude, namentlich die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume sowie haustechnischer Anlagen. In Art. 32 Abs. 1 LSV findet sich ein Verweis auf die SIA-Norm 181 des schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, welcher bezüglich der konkreten Mindestanforderungen in der Praxis massgebende Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LSV muss der Bauherr im Rahmen seines Baugesuchs bereits konkret Auskunft über die Lärmbelastung und die geplanten Aussenbauteile lärmempfidnlicher Räume geben können. Die Kontrolle gemäss Art. 35 LSV erfolgt in einigen Kantonen durch private Fachleute anstelle einer amtlichen Überprüfung (sog. "Private Kontrolle").

7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen

Gesetzestext 7. Kapitel: Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen

Der 1. Abschnitt handelt von der Ermittlung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen. Als in der Praxis lange Zeit umstritten galt Art. 39 Abs. 1 LSV, welcher den massgebenden Ermittlungsort bestimmt. Ungefähr die Hälfte der Kantone stellte sich auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) an einem Fenster des lärmempfindlichen Raums eingehalten ist (sog. Lüftungsfensterpraxis). Die andere Hälfte der Kantone verstand die Bestimmungen hingegen so, dass die IGW an allen Fenstern des lärmempfindlichen Raums einzuhalten sind.
Die unterschiedliche Interpretation dieser Bestimmung ist auch auf die Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes (RPG) zurückzuführen, wonach der Staat für eine haushälterische Nutzung des Bodens besorgt sein muss. Bei einer haushälterischen Nutzung des Bodens, wohnen die Leute mehr nah zueindander, was die Lärmproblematik verschärfen könnte. Dies führt zu einem gewissen Zielkonflikt zwischen Raumplanungs- und Umweltrecht. Die unterschiedliche Interpretation von Art. 39 Abs. 1 LSV ist das Ergebnis zweier verschiedener Lösungsversuche dieses Zielkonflikts.
De facto wurde unabhängig des gewählten Lösungsansatzes in lärmbelasteten Gebiet gebaut. Während die Lüftungsfensterpraxis die Einhaltung der Grenzwerte zum Ziel hatte um Ausnahmen restriktiv erteilen zu können, operierten die Kantone ohne Lüftungsfensterpraxis häufiger mit Ausnahmen. In seinem Urteil vom 16. März 2016 erklärte das Bundesgericht die Lüftungsfensterpraxis als nicht gesetzeskonform. Gleichzeitig anerkannte das Bundesgericht den Konflikt zwischen raumplanerischen und umweltrechtlichen Interessen, welche es mittels Ausnahmen gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV aufzulösen gelte.
BGer 1C_139/2015 Lüftungsfensterpraxis

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Gesetzestext 8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen der LSV regeln insbesondere den Vollzug. Zum richtigen Verständnis der Vollzugsordnung, bedarf es eines kurzen Blicks in das übergeordnete USG.
Für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes ergeben Art. 36 in Verbindung mit Art. 41 USG eine primäre und faktisch weit gehende Kompetenzzuweisung an die Kantone. Der Bund überträgt den Kantonen den Vollzug (sog. mittelbarer oder delegierter Vollzug), wobei die Kompetenz der Kantone nicht nur als Befugnis, sondern als Verpflichtung zu verstehen ist. Die im USG und in den Verordnungen enthaltenen Vollzugsaufgaben der Kantone sind zwingender Natur, d.h. der Vollzugsauftrag ist verbindlich.
Art. 45 Abs. 1 LSV hält fest, dass der Vollzug der LSV den Kantonen obliegt, sofern die Verordnung keine Übertragung an den Bund vorsieht. Gemäss Art. 45 Abs. 3 LSV bestehen solche Übertragungen an den Bund in den Bereichen Eisenbahnanlagen, zivilen Flugplätzen, Nationalstrassen, Anlagen der Landesverteidigung, elektrischen Anlagen sowie Seilbahnanlagen.
Weiterer Inhalt des 8. Kapitels sind die Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten per 01. April 1987.

Die Anhänge der LSV

Integraler Bestandteil der LSV sind die sogenannten Anhänge, welche im Anschluss an Art. 50 LSV folgen. Von grosser Bedeutung sind die Anhänge bei der Konkretisierung der Belastungsgrenzwerte gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV. Demnach werden für verschiedene Lärmarten spezifische Belastungsgrenzwerte festgelegt. Für Lärmarten mit konkretisierten Belastungsgrenzwerten lässt sich die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften somit objektiv an bezifferbaren Dezibelwerten messen. Im Umkehrschluss gilt, dass für Lärmarten ohne konkretisierte Belastungsgrenzwerte im Anhang der LSV auch keine fixen Grenzwerte gelten. Anstelle der fixen Belastunggrenzwerte tritt ein flexibleres System, welches sich in der Regel an der kommunal geltenden Rechtsordnung (z. B. Polizeiverordnung) orientiert.


Anhang 1: Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern

Gesetzestext Anhang 1: Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern.

Die Anforderung an die Schalldämmung von Fenstern und Fenstertüren wird in Anhang 1 der LSV definiert. Sie umfasst auch zugehörige Bauteile wie Rahmenverbreiterungen, Rollladenkästen oder Schalldämmlüfter. In der Praxis sind Schallschutzfenster von grosser Bedeutung, da die prioritären Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg häufig nicht möglich sind oder nicht zum gewünschten Erfolg führen. Als Ersatzmassnahme ist der Einbau von Schallschutzfenstern auf Kosten des Anlagehalters wichtiger Bestandteil jedes Lärmsanierungsprojektes, obwohl damit die effektive Reduktion des Lärms nicht erreicht werden kann. Die Anforderungen und Bedingungen an die Schallschutzfenster und an die Übernahme der Kosten können von Kanton zu Kanton variieren.

Für die Sanierung der Staatsstrassen ist der Kanton als Eigentümer sanierungspflichtig. Erkundigen Sie sich im entsprechenden Kanton über die bestehende Vollzugsregelung.

Lärmschutzfachstellen

Anhang 2: Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

Gesetzestext Anhang 2: Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV kann die Ermittlung von Lärm über zwei unterschiedliche Wege erfolgen, entweder anhand von Berechnungen oder anhand von Messungen. Zur Gewährleistung eines gewissen Standards gelten für beide Ermittlungsmethoden bestimmte Anforderungen, welche gemäss Art. 38 Abs. 3 LSV im Anhang 2 geregelt sind. Gemäss Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 LSV müssen Berechnungsverfahren folgende Parameter berücksichtigen: Emissionen der Lärmquellen der Anlage, Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlagen, Bodeneffekte sowie Hindernisdämpfung und Reflexionen. Anhang 2 Ziff. 2 LSV verweist für die Anforderungen an die verwendeten Messgeräte auf die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006.

Anhang 3: Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm

Gesetzestext Anhang 3: Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm.

In den Geltungsbereich von Anhnag 3 fällt der Strassenlärm, welcher durch Motofahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Strassenbahnen (Bahnlärm) erzeugt wird. Im Anhang 3 sind u.a. die Belastungsgrenzwerte und die Grundlagen zur Ermittlung des Beurteilungspegels geregelt.

Anhang 4: Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm

Gesetzestext Anhang 4: Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm

In den Geltungsbereich von Anhang 4 fällt der Lärm, der durch Normal- und Schmalspurbahnen erzeugt wird. Für die Abgrenzung ist massgebend, auf welchem Trassee diese Bahnen verkehren. Teilen sich Bahnen (z.B. Strassenbahnen, Trams) das Trassee mit dem normalen Strassenverkehr, so gilt es den verursachten Lärm wie Strassenverkehrslärm nach Anhang 3 zu beurteilen. Wenn die Bahn ein vom Strassenverkehr getrenntes Trassee hat, so gilt für sie Anhang 4.

Anhang 5: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze

Gesetzestext Anhang 5: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze

Anhang 5 gilt für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen. Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich sowie die übrigen konzessionierten Flugplätze und Flugfelder. In Abgrenzung zum Fluglärm, wird der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetriebe und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt und ist nach Anhang 6 Ziff. 1 zu beurteilen.

Anhang 7: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen

Gesetzestext Anhang 7: Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen

Die Belastungsgrenzwerte von Anhang 7 gelten für den Lärm ziviler Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

Zivile Schiessanlagen

Anhang 9: Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

Gesetzestext Anhang 9: Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

Anhang 9 wurde am 30. Juni 2010 durch den Bundesrat verabschiedet und regelt die Beurteilung von militärischem Schiesslärm und legt Grenzwerte fest. Dieser Anhang ist am 1. August in Kraft getreten. Der Anhang löst die bisher angewandte provisorische Empfehlung ab. Das VBS beabsichtigt seine Schiessplätze in den nächsten Jahren systematisch zu untersuchen und die entsprechenden Lärmbelastungskataster zu erstellen. Anschliessend werden die notwendigen Massnahmen definiert und umgesetzt.

Militärische Schiessanlagen

Lärmarten ohne Grenzwerte

Für die Kategorie von Lärmarten ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten). In die Kategorie von Lärmarten ohne Grenzwerte fallen unter anderem: