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Industrie- & Gewerbelärm

Industrie- & Gewerbelärm

Der Begriff Industrie- und Gewerbelärm wird meist mit grossen Fabriken in Verbindung gebracht. Es gibt Richt- und Grenzwerte, die eingehalten werden müssen.

Der durch Industrie und Gewerbe entstehende Lärm ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich, muss jedoch nicht per se zum Problem werden. Durch eine raumplanerisch durchdachte Ansiedelung der Betriebe in der korrekten Nutzungszone kann bereits ein grosses Konfliktpotenzial entschärft werden. Hinzu kommen lärmtechnische Sanierungen, welche die Zahl der Lärmbetroffenen bereits stark reduzieren konnten. Als effektive Massnahmen zeichneten sich der Einsatz von leiseren Verfahren, Anlagen und Maschinen sowie die Einhausung der Lärmquellen aus.

Die Vorschriften zum Industrie- und Gewerbelärm werden in unterschiedlichen Bereichen angewendet:

  • Anlagen des Gewerbes, der Industrie und der Landwirtschaft
  • Güterumschlag bei Anlagen der Industrie und des Gewerbes
  • Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie und Gewerbeanlagen
  • Parkhäuser sowie grössere Parkplätze ausserhalb von Strassen
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Energie‑, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden

Beurteilung

Die Beurteilung von Gewerbelärm ist schwierig. Die Emissionen hängen nicht nur von der Art des Betriebs ab. Sie können sich auch innerhalb desselben Betriebs ändern, in Abhängigkeit von den jeweils aktuellen Tätigkeiten. Deshalb wird der Lärm von Industrie und Gewerbe in verschiedene Phasen unterteilt. Jede Lärmphase wird einzeln gemessen und mit Pegelkorrekturen bewertet, welche die Dauer des Geräusches sowie seine Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigen.

Quelle: bs.ch

Das Vorgehen kann an der Beurteilung einer Bausperrgutsortieranlage demonstriert werden. Dabei können die Immissionen der folgenden 6 unterschiedlichen Lärmphasen gemessen werden:

  1. Arbeiten mit Bagger im Sortierwerk
  2. Schläge der Baggerschaufel
  3. Aufladen von Metall
  4. Aufladen von Bauschutt
  5. Aufschieben mit Pneulader
  6. Aufladen von Holz

Zur Beurteilung wird die energetische Summe der einzelnen Lärmphasen gebildet und mit dem Immissionsgrenzwert der betreffenden Empfindlichkeitsstufe verglichen.

In Anhang 6 Ziffer 33 LSV ist das Vorgehen der Berechnung genau beschrieben:

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm

Zunahme von Nachtlärm wegen Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen gemäss Verkehrsregelnverordnung (VRV) für Transport- und Lieferfahrten an Sonntagen und Feiertagen sowie in der Nacht können zu zusätzlichen Lärmstörungen führen. Wenn die Lärmereignisse für Güterumschlag in die Nachtperiode (19.00 bis 07.00 Uhr) fallen, kommen niedrigere Grenzwerte zum Zug. Es gibt keine Vorschriften über die Art der Transportfahrzeuge in Bezug auf Lärmemissionen, da dies laut Strassenverkehrsamt in der Praxis kaum durchsetzbar wäre. Die Einhaltung der Bewilligungen und des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes wird durch die Polizei kontrolliert.

Vermeidbare Ruhestörungen wie Radio hören, Türen zuschlagen, unnötige Fahrmanöver durchführen oder leere Paletten fallen lassen sind zur Nachtzeit insbesondere in Wohn- und Erholungsgebieten zu unterlassen.

Details zum Nacht- und Sonntagfahrbervot und Anlieferung – Fachstelle Lärmschutz ZH (PDF)

Spezialfälle

Probleme mit Industrie- und Gewerbelärm treten heute häufig bei neuen oder umgebauten Anlagen auf, welche auf den ersten Blick nicht viel mit Industrie oder Gewerbe im herkömmlichen Sinn zu tun haben. Sie werden jeweils separat behandelt:

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 6.00 Industrie- und Gewerbelärm

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Bund

Kategorien

Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Aktivitäten spielen sich auf einem bis weit in die Landschaft hinaus erweiterten Betriebsareal ab. Deshalb sind die massgeblichen Grenzwerte ungenügend griffig. Sie werden in bäuerlich geprägten Gemeinden ergänzt durch die Bestimmungen der Gemeinde- oder Polizeiverordnung (zeitliche Beschränkungen). Andererseits sind Klima und Wetter entscheidende Faktoren in der Pflanzenproduktion. Auch diesem Umstand wird in den erwähnten Verordnungen Rechnung getragen (Ausnahmeregelungen), welche natürlich keinen Freibrief für vermeidbares Lärmen darstellen.

Das Fahrverbot gemäss Verkehrsregelnverordnung an Sonntagen und Feiertagen von 22.00 bis 05.00 Uhr (VRV) gilt nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge.

VRV Art. 91 Grundsatz

Für unbewegliche Maschinen besteht seit 1995 eine Lärmdeklarationspflicht. Sie stützt sich auf die Richtlinie 89/392/EWG und verlangt die Angabe des Lärmemissionswerts.

Heubelüftung
Die heutigen Bewirtschaftungsmethoden verlangen den Einsatz von Lüftungsaggregaten bei Heustöcken. Aus Sicht des Lärmschutzes sind insbesondere die Nachtstunden problematisch, da dann niedrigere Grenzwerte gelten. Konflikte treten dort auf, wo Wohnbauten direkt an landwirtschaftliche Bauten angrenzen.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

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Vogelabwehr

In der Landwirtschaft gibt es zwei Möglichkeiten, die Kulturen vor Vogelfrass zu schützen: Netze oder akustische Vogelabwehrmassnahmen. Zu Letzeren gehören Knall- und Vogelschreigeräte, welche nicht nur die Vögel, sondern auch die Anwohner stören. Netze als leise Alternative sind jedoch nicht nur bis zu achtmal teurer, sondern werden auch immer wieder von Tierschutzverbänden kritisiert. In den Netzen verfangen sich regelmässig Vögel, Igel oder andere Kleintiere. In einem Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt Wädenswil heisst es daher, dass aus Sicht des Tierschutzes akustische Massnahmen dem Einnetzen immer vorzuziehen sind.

Grenzwerte

Akustische Vogelabwehranlagen gelten als Gewerbeanlagen, bedingt durch die Erwerbstätigkeit des betreffenden Landwirts. Eine rechtlich relevante Überschreitung geltender Immissionsgrenzwerte ist allerdings unwahrscheinlich, weil die Lärmimmissionen über den gesamten Zeitraum gemittelt werden. Daher wird diese Lärmquelle in der Praxis als “Alltagslärm” ohne Grenzwerte abgehandelt.

Mögliches rechtliches Vorgehen

Bei Klagen muss aus juristischer Sicht eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Anwohner (Ruhe) und jenen der Bauern (Ernteertrag) getroffen werden. Ein Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1997 nimmt hierbei eine relativ klare Position ein. So schreibt das Bundesgericht in der Urteilsbegründung: “Auf absolute Ruhe gibt das Umweltschutzrecht keinen Anspruch – schon gar nicht tagsüber.“ Des Weiteren wird festgehalten, dass „es für einen Weinbauern, der den Rebbau als Beruf betreibt, keine gangbare Lösung sein kann, die Trauben schutzlos dem Vogelfrass preis zu geben.“ Es muss daher im Einzelfall beurteilt werden, ob der Einsatz von bis zu achtmal teureren und aus Sicht des Tierschutzes schädlicheren Netzen verhältnismässig ist. Diese Verhältnismässigkeit nachzuweisen dürfte sehr schwierig sein und damit die Chancen auf ein erfolgreiches rechtliches Verfahren stark reduzieren.

Massnahmen

Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung und gleichzeitigem Schutz der Felder sind möglich. So kann durch die Anordnung und Ausrichtung der Lautsprecher eine erhebliche Verbesserung der Situation erreicht werden. Der Wechsel von intervallgesteuerten hin zu ereignisgesteuerten Geräten kann vor allem die Anzahl Lärmereignisse stark reduzieren. Zudem sind Vögel tagaktive Tiere und daher sollte die Anlage in der Nacht ausgeschaltet werden.

Im Normalfall ist die beste und einfachste Massnahme, mit dem entsprechenden Landwirt das Gespräch zu suchen und so eine für beide Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden.

Zuständigkeit

Diese Kategorie von Gewerbelärm wird als Alltagslärm abgehandelt und fällt damit in die Zuständigkeit der betreffenden Gemeindeverwaltung, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Rechtsprechung

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Vollzugsordner: Übersicht

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Ausland


Energie & Versorgung

Bei der Umwandlung von mechanischer in elektrische Energie wird ein Teil als akustische Energie wahrnehmbar – im Kleinen wie im Grossen. Herstellung, Umwandlung, Transport und Anwendung von Energie sind mit Emissionen verbunden.

Nutzung von Energie durch Anlagen

Die Nutzung von Energie führt unter anderem zu Lärmimmissionen, weshalb dies in den Anwendungsbereich der Lärmschutzverordnung fällt. Als Beispiele können der Koronalärm von Hochspannungsleitungen, der Rotoren- und Generatorenlärm von Windkraftanlagen oder der Körper- und Luftschall von Wärmepumpen angeführt werden. Anhand dieser Beispiele wird ersichtlich, dass es in der Regel um die Beurteilung von Anlagen geht, welche häufig dem Industrie- oder Gewerbelärm zuzuordnen sind.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm existieren Grenzwerte, weshalb grundsätzlich die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig ist.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

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Vollzugsordner: 6.00 Industrie- und Gewerbelärm

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Bund


Lüftung, Klimatisierung, Heizung und Kühlung

Konventionelle Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen (HLKK-Anlagen) umfassen eine Vielzahl von Anlagen. Dies erschwert eine Verallgemeinerung der auftretenden Probleme und der möglichen Lärmminderungsmassnahmen.

HLKK-Anlagen werden sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich eingesetzt. Daraus ergibt sich ein sehr breites Anwendungsfeld für diese Anlagenart. Von der Gasheizung im Einfamilienhaus über die Kühlanlage im Rechenzentrum bis hin zur Landwirtschaft mit ihren Heubelüftungsanlagen reicht das Spektrum.

Beurteilung und Grenzwerte

HLKK-Anlagen gelten als Industrie- und Gewerbeanlagen und müssen deshalb die Grenzwerte gemäss Anhang 6 LSV einhalten. Unabhängig von der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte ist dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Für neu installierte HLKK-Anlagen bedeutet dies, dass der Aufstellungsort zweckmässig gewählt wird, die Betriebszeiten soweit betrieblich möglich, insbesondere nachts, eingeschränkt werden und die Lärmemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Als Stand der Technik gelten Massnahmen, welche die Schallemissionen wirksam begrenzen, auf dem Markt verfügbar sind und sich in der Praxis bewährt haben. Hierbei ist die Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu beachten. Sind die Planungswerte bei neuen Anlagen eingehalten, so gelten weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nach der Rechtsprechung nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen lässt.

Massnahmen

Bei Überschreitung der Grenzwerte gibt es für die verschiedenen Anlagentypen eine Reihe von möglichen Massnahmen. Diese werden im Folgenden für die einzelnen Anlagentypen dargestellt. Aufgrund der breiten Streuung der Einsatzmöglichkeiten sind die Ausführungen nur als Orientierung zu verstehen. Für jede Anlage ist eine individuelle Beurteilung der Situation vorzunehmen und darauf aufbauend die Wirkung der einzelnen Massnahmen zu bewerten.

Heizungsanlagen:

  • Schalldämmhaube
  • Abgasschalldämpfer
  • Schallabsorption im Aufstellraum
  • Modulierende Brenner
  • Abstimmung zwischen Brenner und Kessel
  • Wahl der Kesselgrösse
  • Ansaugschalldämpfer
  • Zuluft- und Abluftschalldämpfer
  • Schwingungsarme Lagerung

Lüftungsanlage:

  • Drehzahlregelung der Ventilatoren und Aggregate
  • Einhausung der Aggregate
  • Zuluft- und Abluftschalldämpfer
  • Schwingungsisolation

Kälteanlage:

  • Verdichter
    • Einhausung
    • Schwingungsarme Lagerung
    • Schallabsorption im Aufstellraum
  • Luftgekühlte Verflüssiger
    • Richtung der Lufteintritts- und Luftaustrittsöffnung
    • Geräuscharmes Produkt
    • Schalldämpfer
  • Kühltürme
    • Geräuscharmer Ventilator
    • Verminderung Wassergeräusche im Aufprallbereich

Kompakt- und Split-Klimaanlage:

  • Kompakt- und Split-Klimaanlagen sind vom Prinzip her mit Wärmepumpen zu vergleichen, jedoch mit umgekehrtem Wärmefluss. Lärmschutzmassnahmen für Wärmepumpen können grundsätzlich auch bei Klimaanlagen angewendet werden.

Wärmepumpen

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.

Lärmschutzfachstellen

Rechtsprechung

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Vollzugsordner: 6.20 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen


Wärmepumpen

Wärmepumpen erzeugen auf verschiedene Weise Schall. Hauptquellen sind Verdichter und Ventilatoren. Bei der Abstrahlung ist zwischen Luft- und Körperschall zu unterscheiden. Bei Wärmepumpen, die im Freien aufgestellt werden, ist in der Regel der abgestrahlte Luftschall von Bedeutung, während bei Wärmepumpen, die innerhalb von Gebäuden aufgestellt werden, sowohl der Luft- als auch der Körperschall zu berücksichtigen sind.

Emissionen

Es gibt grosse Unterschiede bei den verschiedenen Wärmepumpen. Diese hängen sowohl vom Typ als auch vom verwendeten Gerät ab.

  • Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen wird hauptsächlich zwischen innen und aussen aufgestellten Wärmepumpen unterschieden. Ein weiterer Typ sind die Splitgeräte mit einer Aussen- und einer Inneneinheit. Sowohl innen wie aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen, wie auch Splitgeräte, erzeugen Aussenlärm und erfordern eine Lärmbeurteilung.
  • Erdsonden-Wärmepumpen, entweder Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-, werden in Gebäuden installiert und verursachen in der Regel keine Aussenlärmemissionen.
  • Luft / Luft-Wärmepumpen können innen oder aussen aufgestellt sein. Beide Aufstellungsarten führen zu Aussenlärmemissionen und erfordern deshalb eine Lärmbeurteilung.

Die Lärmemissionen der allermeisten Luft-Wasser-Wärmepumpen bewegen sich zwischen 45 und 80 dB(A), unabhängig von der Wärmeleistung der Pumpe. Der Luftschall von Wärmepumpen kann relativ einfach gemessen und berechnet werden, im Gegensatz zum Körperschall. Die Körperschallabstrahlung muss durch bauliche Massnahmen unterdrückt werden.

Beurteilung und Grenzwerte

Quelle: bs.ch

Wärmepumpen gelten als industrielle und gewerbliche Anlagen und werden dementsprechend anhand der Grenzwerte gemäss Anhang 6 LSV beurteilt. Unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung und zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte sind vorsorgliche Massnahmen zu prüfen.

Für neu installierte Wärmepumpen bedeutet dies, dass der Aufstellungsort und die Aufstellungsart zweckmässig gewählt wird, eine Anlage mit möglichst tiefem Schallleistungspegel gewählt wird und wo möglich der Flüsterbetrieb während der Nacht aktiviert wird.

Lärmschutznachweis

Mit dem Lärmschutznachweis kann nachgewiesen werden, dass vorsorgliche Massnahmen ausreichend geprüft wurden und die Planungswerte eingehalten sind. Dieser Nachweis kann bei einzelnen Anlagen und einfachen Umgebungssituationen mit der Web-Applikation «Lärmschutznachweis» erstellt werden. Diese wurde in Zusammenarbeit mit dem Cercle Bruit erstellt und ist auf der Webseite der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) publiziert:

Lärmschutznachweis

Massnahmen

Sind die Planungswerte eingehalten, so gelten weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nach der Rechtsprechung nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Immissionen erreichen lässt. Bei der Beurteilung, ob eine emissionsbegrenzende Massnahme im Rahmen der Vorsorge nötig und verhältnismässig ist, ist zuerst festzustellen, ob sie zu einer wesentlichen und wahrnehmbaren Reduktion des Immissionspegels führen würde. Als zweites stellt sich die Frage, wie hoch der Aufwand wäre. Unterhalb der Planungswerte sind Pegelreduktionen von weniger als 3 dB als nicht wesentlich zu betrachten (Art. 7 Abs. 3 LSV). Massnahmen, die eine geringere Wirkung erzielen, müssen daher nicht umgesetzt werden. Pegelreduktionen von mehr als 3 dB lassen sich grundsätzlich mit den oben aufgeführten zu prüfenden planerischen Massnahmen erreichen. Ist der dafür erforderliche Aufwand relativ gering (bis 1% der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV), so ist die Massnahme umzusetzen.

Im Normalfall sind Massnahmen an der Quelle günstiger und mit weniger Aufwand verbunden. So kann durch die Wahl einer lärmarmen Wärmepumpe eine Reduktion von 10 dB und mehr herbeigeführt werden.

Auch der Aufstellungsort hat einen erheblichen Einfluss auf die Lärmbelastung. Mit jeder Verdoppelung der Entfernung vom Gerät nimmt der Schalldruckpegel um etwa 6 dB ab. Abstände von weniger als 5 m sollten möglichst vermieden werden.

Nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe kann durch betriebliche Massnahmen eine weitere Reduzierung der Emissionswerte erreicht werden. Die Reduzierung der Drehzahl oder die Aktivierung des Flüstermodus können jeweils eine Reduktion von bis zu 6 dB bewirken. Voraussetzung ist, dass dafür keine grössere Wärmepumpe oder kein elektrischer Heizeinsatz notwendig wird.

  1. Massnahmen gegen Körperschall:
    • Elastische Lagerung des Kompressors: Der Kompressor wird anhand elastischer Befestigungselemente auf dem Boden angebracht. Im Idealfall steht die Kompressor-Kapsel getrennt davon auf dem Boden.
    • Körperschallisolierung des Ventilators: Durch eine elastische Lagerung des Ventilators kann der vom Ventilator erzeugte Körperschall reduziert werden. Alternativ kann die Körperschallisolierung auch zwischen der Wandringplatte und dem Rahmen der Wärmepumpe erfolgen.
    • Kompensatoren: Die Verbindungsleitungen sollten nur über Gummielemente mit der Wärmepumpe in Berührung kommen. Dadurch kann die Ausbreitung von Körperschall über die Leitungen reduziert werden. Dies kann durch den Einsatz von Kompensatoren, wie z.B. gebogenen Schläuchen, ergänzt werden.
  2. Massnahmen gegen Luftschall:
    Mit den folgenden baulichen Massnahmen lässt sich ebenfalls eine wesentliche Reduktion der Lärmpegel erreichen. Die Kosten dafür betragen jedoch in der Regel mehr als 1% der Investitionskosten der Wärmepumpen-Anlage. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen ist bei eingehaltenen Planungswerten sodann nicht gegeben.
    • Wärmepumpe innerhalb des Gebäudes:
      • Kapseln/Schallschutzhauben: Die Wirkung einer Kapsel hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Zum einen von der Schalldämmung der Wandung und zum anderen vom Schallabsorptionsgrad der Auskleidung. Typische Wirkungen liegen bei 5-10 dB.
      • Schalldämpfer: Schalldämpfer gibt es in verschiedenen Bauarten und Wirkungsprinzipien. So gibt es unter anderem Absorptionsschalldämpfer (“schlucken” die Schallenergie) oder Reflexions-Schalldämpfer (“reflektieren” die Schallenergie). In folgenden Komponenten kann der Einbau von Schalldämpfern nützlich sein:
        • Auskleiden der Schächte/Kanäle mit schallabsorbierendem Material
        • Schalldämpfer in Lüftungskanälen
        • Schalldämpfendes Wetterschutzgitter
        • Kulissenschalldämpfer im Lichtschacht
      • Tiefe des Lichtschachts: Die Tiefe des Lichtschachts hat einen Einfluss darauf, wie viel Schallenergie nach aussen tritt. Durch einen Lichtschacht mit einer Tiefe von 2 Metern kann eine Reduktion von bis zu 6 dB erreicht werden.
      • Abschirmwand vor Lichtschacht: Eine Abschirmwand vor dem Lichtschacht kann die Lärmbelastung um bis zu 8 dB senken.
    • Wärmepumpe ausserhalb des Gebäudes:
      • Schalldämmhaube: Eine Schallschutzhaube funktioniert wie eine Kapsel.
      • Hutzen: Das Anbringen von Hutzen kann zu einer Reduktion von bis zu 6 dB führen.
      • Lärmschutzwand: Die Wirkung einer Lärmschutzwand ist stark abhängig vom Überdeckungsgrad der Sichtlinie zwischen Emissions- und Immissionspunkt.

Zuständigkeit

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Lärmschutzfachstellen

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Industrie- & Gewerbelärm – Wärmepumpen

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Vollzugsordner: 6.21 Wärmepumpen
9.2 Wärmepumpen (bauen-im-laerm.ch)

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Bund


Windkraft

Windturbinen symbolisieren Innovationskraft und saubere Energie, aber auch Landschaftsschaden und Lärmimmissionen. Auch wer nur eine Kleinwindanlage plant, darf den Lärm nicht vergessen. Während grosse Windkraftanlagen der kommerziellen Stromgewinnung dienen, bieten Kleinwindanlagen Privatpersonen eine Möglichkeit, sich vom Stromnetz teilweise unabhängig zu machen. Kleinwindanlagen sind nicht höher als 30m und weisen eine Leistung von bis zu 30 kW auf.

Lärmemissionen

Oft werden die Lautstärke und die tieffrequenten Geräusche von Windkraftanlagen kritisiert. Die Geräusche werden als pulsierendes Rauschen wahrgenommen. Die rhythmische Wiederholung des Geräusches wird als extrem störend empfunden. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind nicht ausgeschlossen, Studienergebnisse dazu sind inkonsistent.

Infraschall

Zuständigkeit

Quelle: Unsplash

Sowohl Windkraftanlagen als auch Kleinwindanlagen gelten als Industrieanlagen und müssen die Grenzwerte gemäss Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung LSV einhalten. Im Gegensatz zu grossen Windkraftanlagen, bei denen ein aufwändiges Lärmgutachten erforderlich ist, sollte bei Kleinwindanlagen ein vereinfachtes Verfahren genügen. Bei der Planung von Windkraftanlagen sind auch die Vorgaben des Ortsbildschutzes und der Raumplanung zu berücksichtigen. Bei grösseren Anlagen ist es wichtig, alle Betroffenen in die Planung einzubeziehen.

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

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Vollzugsordner: 6.44 Windkraftanlagen

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Hochspannungsleitung

Hochspannungsleitungen werden vorwiegend als Freileitungen gebaut, weil letztere erheblich preiswerter und verlustärmer sind als Erdkabel oder Seekabel. Aus akustischer Sicht hat dies jedoch den negativen Effekt, dass sich die sehr speziellen Koronageräusche ungehindert ausbreiten können.

Quelle: Unsplash

Koronalärm

Unter gewissen Wetterbedingungen wie Nebel, Regen oder Schnee können an Hochspannungsleitungen sogenannte Koronageräusche entstehen. Diese setzen sich zusammen aus einer breitbandigen Knisterkomponente und einer 100-Hz-Reintonkomponente.

Beurteilung

Für die Prognose des Koronalärms wird die EPRI-Formel empfohlen. Diese setzt sich aus einem Emissionsterm und einem sehr einfachen Ausbreitungsterm zusammen und liefert damit direkt einen Immissionsschalldruckpegel (detaillierte Angaben zu dieser Formel finden sich im EMPA-Untersuchungsbericht Nr. 452’574, siehe Vollzugsdossier Cercle Bruit, unten). Bei einer typischen 380-kV-Leitung kann gemäss EMPA davon ausgegangen werden, dass der nächtliche Planungswert für die ES II von 45 dB für Abstände grösser als 60 m ab Leitungsachse eingehalten wird.

Massnahmen

Es hat sich gezeigt, dass die Hydrophilie (“Wasserliebe”) der Leitungsseile einen direkten Einfluss auf den Koronalärm hat. Dementsprechend schlägt die EMPA eine hydrophile Behandlung neuer Seile vor. Bei älteren Seilen erübrigt sich dies, da mit dem Alter die Hydrophilie automatisch stark zunimmt.

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6.42 Hochspannungsleitungen und Trafostationen

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Bund


Baustelle

Besonders störend sind Baustellen, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Die allgemeinen Arbeits- und Ruhezeiten im Baugewerbe sowie allenfalls weitere Bestimmungen zum Baulärm sind in den Polizeiverordnungen der Gemeinden festgehalten. Mit Bewilligung der Gemeinde darf aber auch innerhalb der Ruhezeiten gearbeitet werden.

Quelle: RAPP AG

Richtlinie statt Messungen

Die Lärmschutzverordnung definiert, dass die Bevölkerung durch den Lärm von Maschinen und Geräten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden darf. Ab wann genau eine solche erhebliche Störung vorliegt, ist schwierig zu beurteilen, zumal nicht alle Menschen gleich empfindlich auf Störungen reagieren.

Da es in der Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte für Baulärm gibt, macht es keinen Sinn, Baulärm mit einem Schallpegelmesser zu erfassen. Das Bundesamt für Umwelt BafU hat aber eine behördenverbindliche Richtlinie zur Begrenzung des Baulärms erlasst, welche den Baulärm mit konkreten Massnahmen einschränkt.

Rechte von Betroffenen

Die Anwohner einer Baustelle haben ein Recht auf umfassende Baustelleninformation. Aus der Sicht des Lärmschutzes sind folgende Fragen relevant:

  • Was wird gebaut?
  • Wie lange wird gebaut?
  • Welche Arbeitszeiten gelten?
  • Welche Arbeiten werden ausgeführt?
  • Wann wird es besonders laut?
  • Was wird unternommen, um Lärm möglichst zu reduzieren?
  • Wer ist die Kontaktperson für Anwohner bei Fragen oder Klagen?

Zu einer guten Baustellenpraxis gehören strikt eingehaltene Ruhezeiten sowie eine allgemeine Rücksichtnahme seitens des Baustellenpersonals.

Ansprechstellen für Betroffene

Für Baulärm sind die Gemeinden zuständig. Bevor sich Betroffene aber an die Gemeinde wenden, empfiehlt es sich, direkt Kontakt mit der Bauleitung aufzunehmen. Möglicherweise können die Lärmemissionen mit einfachen baulichen und betrieblichen Massnahmen auf ein erträgliches Mass vermindert werden. Bei klaren Verstössen gegen die Polizeiverordnung sollte man sich an die Gemeinde wenden.

Mieter: Zinsreduktion wegen Mangel

Falls die durch eine Baustelle verursachten Lärm-, Erschütterungs- und Staubimmissionen den vertragsmässigen Gebrauch der gemieteten Wohnung behindern, bedeutet dies einen Mangel, der zu einer Mietzinsreduktion berechtigt. In diesem Fall haben Mieter gemäss OR Art. 259d die Möglichkeit, von ihren Vermietern eine Mietzinsreduktion zu verlangen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermieter Verursacher des Baulärms ist oder nicht. Die Höhe der Mietzinsherabsenkung ist abhängig von der Intensität der Immissionen.

Der Mieterinnen- und Mieterverband hat eine Liste mit Gerichtsentscheiden zusammengestellt, wo aufgrund Bauarbeiten in der Nachbarschaft eine Mietzinsreduktion zugesprochen wurde. Die Herabsetzung liegt in der Regel zwischen 10 % und 25 %.

Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln (PDF)
Mieterinnen- und Mieterverband

Vermieter: Entschädigung wegen Zinsreduktion

Bei Entschädigungsforderungen der Mieter wegen Baulärmimmissionen durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück kann der Vermieter seinerseits einen Entschädigungsanspruch für den durch die Mietzinsreduktion verursachten Vermögensverlust geltend machen. Inwiefern dies erfüllt ist, liegt in richterlichem Ermessen. Dabei orientieren sich die Richter an einer vernünftigen und durchschnittlich empfindlichen Person (BGer. 5C.117/2005) und nehmen eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs und der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke vor (BGE 114 II 230).

Der Entschädigungsanspruch der Vermieter stützt sich auf Art. 679 und 684 ZGB. Daher muss die Beeinträchtigung das unter Nachbarn zu tolerierende Mass überschreiten. Die Entschädigungsforderung des Vermieters kann sich am Umfang der auferlegten Mietzinsreduktion orientieren (BGer. 5C.117/2005 E2.3).

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

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Baulärm

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Vollzugsordner: 10.00 Grundlagen
Vollzugsordner: 10.10 Massnahmen

Weiteres

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