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Alltagslärm

Alltagslärm

Lärmarten, für die keine Grenzwerte festgelegt wurden, die aber durch den Betrieb von ortsfesten Anlagen im Sinne des Artikel 2 Abs.1 LSV erzeugt werden, können als Alltagslärm zusammengefasst werden. Hierzu zählt z.B. der Lärm von Restaurants, Veranstaltungen, wie auch von Kuhglocken oder Kinderkrippen. Die Beurteilung erfolgt nach Artikel 15 USG bzw. Artikel 40 Abs. 3 LSV. Dabei sind ggf. auch die Artikel 19 und 23 USG zu beachten. Zur Vermeidung von störendem Lärm sind die Lärmemissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Lärm soll in erster Linie an der Quelle durch die in Artikel 12 Absatz 1 USG aufgezählten Massnahmen begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung von Alltagslärm hat das BAFU eine Vollzugshilfe und ein Excel-Tool erstellt:

Beurteilung Alltagslärm (admin.ch)

Bei der praktischen Beurteilung von Lärmarten ohne Grenzwerten (sog. Alltagslärm) sollten im Wesentlichen fünf Aspekte berücksichtigt werden:

  1. Stärke und Charakter der Lärmimmissionen
  2. Zeitpunkt der Lärmimmissionen
  3. Häufigkeit der Lärmimmissionen
  4. Lärmempfindlichkeit der betroffenen Zone
  5. Lärmvorbelastung der betroffenen Zone

Zuständigkeiten

Hauptsächlich zuständig für den Vollzug des Umwelt-und Zivilrechts für Alltagslärm ohne Grenzwerte sind die entsprechenden Amtsstellen der Gemeinden, in grösseren Gemeinden und Städten sind dies in der Regel:

  • Baubehörde (Probleme mit baulichen Situationen)
  • Sicherheitsbehörde und Polizei (Probleme mit menschlichen Tätigkeiten)

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest. Die Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Häufig findet sich ein eigenständiger Abschnitt für Lärmschutz, oder die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen finden sich unter den Abschnitten Umweltschutz oder Immissionsschutz der jeweiligen Polizeiverordnung. Alle Polizeiverordnungen verbieten im Grundsatz jegliche vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Immissionen auf Gemeindegebiet (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Daneben existieren verschiedene Ruhezeiten, in welchen lärmige Arbeiten generell zu unterlassen sind:

  • Mittagsruhe – in der Regel von 12.00 bis 13.00 Uhr
  • Abendruhe an Werktagen – in der Regel von 19.00 oder 20.00 Uhr bis zur Nachtruhe
  • Abendruhe an Samstagen – in der Regel von 17.00 oder 18.00 Uhr bis zur Nachtruhe
  • Nachtruhe – in der Regel von 22.00 bis 07.00 Uhr
  • Tagesruhe – Sonntage und allgemeine Feiertage

Kategorien

Nachbarschaft

Es ist schwierig, die Belastung durch Nachbarschaftslärm abzuschätzen, da die Wahrnehmung von Mensch zu Mensch verschieden ist. Bevor wegen eines Lärmproblems die Polizei bemüht wird, ist das Gespräch zu suchen.

Gesetze und Verordnungen

Das Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 684) hält fest, dass jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkung auf die Nachbarn zu enthalten, insbesondere aller schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Folglich sind alle aufgefordert, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Lärm zu vermeiden.

Laut Obligationenrecht (OR, Art. 257f) muss die Mieterschaft auf Hausbewohnerinnen und Nachbarn Rücksicht nehmen und darf die Ruhe im Gebäude nicht stören. Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV geben mit allgemeinen Formulierungen bestenfalls Hinweise für den Umgang mit dem Alltagslärm. Wegen der Vielfalt der Lärmquellen in diesem Bereich gibt es keine Grenzwerte, die für alle Fälle gelten.

Quelle: Unsplash

Konkreteres findet sich in den Polizeiverordnungen der Städte und Gemeinden. Sie legen die Zeiten der Mittagsruhe und der Nachtruhe fest und regeln den Umgang mit häufigen Lärmquellen.

Behörden und Richter

Vollzugsbehörden oder Richter müssen im Einzelfall aufgrund ihrer Erfahrung beurteilen, ob jemand aus der Bevölkerung im Wohlbefinden erheblich gestört wird. Dabei kommt ihnen ein ziemlicher Ermessensspielraum zu.

Verboten und erlaubt

Übermässiger Lärm, der durch ein Verhalten erzeugt wird, das nicht den üblichen Gewohnheiten entspricht, ist verboten. Unvermeidlicher Lärm, der üblichen Tätigkeiten entspringt, ist hingegen erlaubt.

Wichtige Faktoren von Lärmereignissen bei der Beurteilung von Nachbarschaftslärm sind nach heutiger Praxis:

  • Stärke
  • Charakter
  • Zeitpunkt
  • Häufigkeit

Die Erheblichkeit von Lärmimmissionen richtet sich nicht nach der individuellen Belästigung und dem subjektiven Empfinden des Einzelnen, sondern ist auf einen repräsentativen Teil der Bevölkerung – unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit – abzustellen. Bei der Bekämpfung sollte grundsätzlich an der Quelle angesetzt werden. Massnahmen am Ausbreitungsweg (Schallschutz) stossen oft an technische oder wirtschaftliche Grenzen.

Dialog und Polizei

Lärmprobleme zwischen Nachbarn können auf Missverständnisse oder Unkenntnis zurückzuführen sein. Es ist deshalb immer empfehlenswert, zuerst den Dialog zu suchen, um auf Lärmprobleme aufmerksam zu machen. Dabei können die Rechte und Pflichten jeder Partei präzisiert und geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die zu einer Entschärfung des Problems führen.
Dieses Vorgehen reicht nicht immer aus, um eine Lösung zu finden. Deshalb hat die Polizei den Auftrag, übermässigen Alltagslärm zu unterbinden. Im akuten Fall von Ruhestörung am Tag oder in der Nacht kann die nächstliegende Polizeiwache oder die Notfallnummer 117 kontaktiert werden.

Verwaltung und Druckmittel

Bei anhaltender Störung kann die Nachbarschaft verlangen, dass die Gebäudeverwaltung eingreift. Diese kann Schritte ergreifen, die bis zur Kündigung des Mietvertrags gehen, falls der Mieter seine Pflichten nicht erfüllt (OR, Art. 257f). Wenn trotz begründeter Klagen keine Verbesserung eintritt, können die betroffenen Nachbarn eine Mietreduktion verlangen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind (OR, Art. 259d).

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB
  • OR
    • Nachbarschaftsbeziehungen Art. 257f und 259d des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend der Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR) – RS220

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Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.00 Alltagslärm

Weiteres

Kantone

Sonstiges


Kinder & Jugendliche

In vielen Fällen dürfen Kinder und Jugendliche laut sein. Doch auch für Lärm von Kindern oder Jugendlichen gibt es Schranken.

Während Kinder zuweilen gar nicht verstehen können, weshalb Ruhe verlangt wird, kann die Verursachung von Lärm bei Jugendlichen eine Rebellion gegen diese gesellschaftlichen Konventionen zum Ausdruck bringen. Deshalb sollten Erwachsene Kindern und Jugendlichen in der gleichen Selbstverständlichkeit Ausdrucksmöglichkeiten gewähren, wie sie von Ihnen eine gewisse Rücksichtnahme erwarten dürfen.

Kinderspielplatz

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

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Alltagslärm – Kinder & Jugendliche

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Vollzugsordner: 8.20 Schul- & Kinderanlagen


Jugendschreck

Kommen Menschen zusammen, wird es manchmal laut. Für solche Treffen eignen sich einige Orte besser als andere, und manche entwickeln sich zu regelrechten „Hot Spots“, mit entsprechend erhöhtem Ausmass an Nebenwirkungen. Wenn diese zum Problem für Nutzer oder Besitzer des Grundstücks, Anlagen und Einrichtungen, Anwohner oder Passanten wird, braucht und gibt es verschiedene Lösungsansätze.

Der Jugendschreck ist zwar wirkungsvoll und unauffällig, aber auch fragwürdig und umstritten. Ähnlich wie der Marderschreck basiert der Jugendschreck auf der Idee, mit sehr lauten, aber sehr hohen Tönen gezielt auf eine spezielle Altersgruppe einzuwirken.

Das Gerät

Der Jugendschreck Mosquito generiert einen modulierenden Ton zwischen 16 und 18 KHz mit einem Pegel von etwa 94 dB im Abstand von 1 Meter. So hohe Töne werden von Menschen unter 30 Jahren deutlich wahrgenommen und als äussert unangenehm empfunden, das Gehör älterer Leute hingegen hat diese Fähigkeit verloren. Der Schallpegel von 94 dB entspricht etwa dem Lärm eines Presslufthammers in 20 Metern Entfernung. Grundsätzlich nimmt der Schallpegel mit einer Verdopplung des Abstands um etwa 6 dB ab, was weniger als einer empfundenen Halbierung entspricht.

Quelle: Wikipedia

Rechtliche Situation I: Anlage gemäss Lärmschutzverordnung

Bei den vom Gerät ausgesendeten Schallemissionen handelt es sich nicht um Ultraschall (nicht wahrnehmbare Frequenzen über 20 KHz), sondern um Hörschall. Damit unterliegen Installation und Betrieb den Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV). Die LSV soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Umweltschutzgesetz (USG) Art. 7 erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV).

Die Lärmimmissionen neuer Anlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten und nur geringfügige Immissionen verursachen. Wesentlich geänderte Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte respektieren und dürfen zu keinen erheblichen Lärmimmissionen führen.

Der Bundesrat hat in Anhang 6 der LSV Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm festgesetzt. Diese Grenzwerte sind jedoch auf typischen Industrie- und Gewerbelärm zugeschnitten und lassen sich nicht ohne weiteres auf Lärm von Geräten der vorliegenden Art übertragen. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen.

Das Umweltschutzgesetz ordnet zum Zweck der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG). Dabei sind zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Ob die Voraussetzungen einer verschärften Emissionsbegrenzung gegeben sind, hat die Behörde anhand der Belastungsgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte bzw. Planungswerte Art. 13, 15, 23 und 25 USG – soweit vorhanden) zu beurteilen.

Rechtliche Situation II: Einwirkungen auf die Nachbarschaft

Daneben ist gemäss Art. 684 Zivilgesetzbuch (ZGB) jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums (…) sich aller übermässiger Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.

Rechtliche Situation III: Verletzung von Grundrechten

Gemäss Ansicht des Bundesrates ist nicht auszuschliessen, dass der Betrieb von Geräten dieser Art verfassungsmässig garantierte Grundrechte tangiert.

Namentlich berührt sein können das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die persönliche Freiheit – insbesondere unter dem Aspekt der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) –, der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit (Art. 11 BV) sowie die Versammlungs- und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 und 11 EMRK; Art. 16 und 22 BV).
Ein generelles Verbot von Mosquito-Geräten würde aber gemäss Bundesrat einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) bedeuten, die ebenfalls zu den Grundrechten gehören. Um verfassungsmässige Rechte in einem Gesetz einzuschränken, bedürfe es stets eines öffentlichen Interesses. Ausserdem müsse der Eingriff verhältnismässig sein. Diese zweite Voraussetzung erachtet der Bundesrat im Fall der Mosquito-Geräte indes als nicht erfüllt, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet, ein generelles Verbot vorzuschlagen.

Bei der Prüfung allfälliger Gesuche oder bei Reklamationen können die Behörden den Erfordernissen der Lärmbekämpfung nach USG und LSV, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, gebührend Rechnung tragen und berücksichtigen, ob und wieweit der Einsatz solcher Geräte aus jugendpolitischer Sicht adäquat ist.

Risiken und Nebenwirkungen

Im Jahr 2007 hat die SUVA eine Untersuchung zu dem Gerät „Mosquito Mk II“ durchgeführt. Dabei wurden bei Montage des Systems nach Herstellerangaben (3 m über Boden, horizontale Abstrahlung) für eine am Boden stehenden Person (Ohrhöhe 1.65 m) maximale Schalldruckpegel Leq von 86 dB bei 0.5 m Horizontaldistanz zum Gerät gemessen.

In dieser maximalen vorgesehenen Exposition kann die Gefahr eines bleibenden Hörverlustes für eine Person, die dem Schallsignal des Gerätes während maximal 30 Minuten ausgesetzt ist, praktisch ausgeschlossen werden. Der Folgeschaden eines bleibenden Ohrgeräusches (Tinnitus) kann hingegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bei unsachgemässer Montage hingegen kann schon eine Exposition von wenigen Sekunden einen bleibenden Hörverlust und Tinnitus bedeuten.

Beurteilungshilfe Alltagslärm (BAFU)

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) für den Umgang mit Alltagslärm enthält Beispiele für verschiedene Lärmquellen, darunter auch Katzen- und Marderschreckgeräte. Auch wenn Geräte dieser Art für einen anderen Einsatzzweck gedacht sind, ist die Störwirkung vergleichbar.
Der Katzen- und Marderschreck in Zonen mit der höheren Empfindlichkeitsstufe ES II wird beurteilt als „Erheblich störend (zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert) – Massnahmen sind umzusetzen“. Für Empfänger in der weniger empfindlichen ES III werden die Immissionen eingestuft als „störend (zwischen Planungswert und Immissionsgrenzwert) – Massnahmen sind zu prüfen oder ggf. Erleichterung zu gewähren“.

Emissionsmindernde Massnahmen bei Alarmgeräten laufen natürlich dem Zweck der Geräte entgegen.

Umgang mit dem Jugendschreck

Aufgrund nicht praktikabler gesetzlicher Grenzwerte hat die Anlage grundsätzlich ein Immissionsniveau einzuhalten, welches nach sorgfältiger Beurteilung höchstens geringfügige Lärmimmissionen an relevanten Beurteilungsstandorten verursacht.
Bei tiefem Umgebungsgeräusch können die Mosquito-Töne auch über grössere Distanzen hörbar und damit lästig sein. Ein Geräusch, welches 10 dB über dem Umgebungsgeräuschpegel liegt, was subjektiv eine Verdoppelung der Lautstärke bedeutet, kann zu Aufwachreaktionen führen.

Zielführende Massnahmen:

  • Fachgerechte Montage des Geräts mindestens 3 m über Boden
  • Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels Leq von 86 dB bei 0.5 m Horizontaldistanz zum Gerät und 1.65 m Höhe über Boden (Messung)
  • Deutlich sichtbare Kennzeichnung der akuten Gefährdung (Hörschaden) bei Unterschreitung des Minimalabstandes mittels Warnschild oder ähnlichem
  • Einschränkung der Betriebszeiten auf z. B. Montag bis Sonntag 22:00 bis 04:00 Uhr
  • Keine durch das Gerät verursachten Schallimmissionen mit einem Pegel von mehr als 10 dB über dem Umgebungsgeräuschpegel auf öffentlichem Grund
  • Nachbarschaftliche Einverständniserklärungen zu allfälligen Schallimmissionen über dem Umgebungspegel auf den angrenzenden Parzellen

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm

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Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.00 Alltagslärm

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Kantone

Gemeinden


Kinderspielplatz

Kinderlärm ist ein Zeichen von Lebenslust und wird nur von wenigen Personen a priori als unangenehm empfunden. Nichtsgestotrotz führt vor allem das Abprallen von Bällen, das Lachen und Rufen der Kinder und das Rollen von Rädern gelegentlich zu Reklamationen über Kinderspielplätze.

Quelle: bs.ch

Spielplätze sind im Sinn des Umweltschutzgesetzes Anlagen, weshalb Lärmemissionen so weit als möglich begrenzt werden müssen. Es gibt aber keine Grenzwerte, deren Einhaltung geprüft werden kann. Bei der Beurteilung werden Ruhebedürfnis der Bevölkerung und Interesse am Spielplatz im Einzelfall gegeneinander abgewogen.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Kinderspielplatz

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Vollzugsordner: 8.20 Schul- & Kinderanlagen

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Bund


Sport & Freizeit

Nebst der Verständigung der Sportlerinnen und Sportlern untereinander kann auch das Publikum bei der lautstarken Unterstützung der Lieblingsmannschaft beträchtlichen Lärm verursachen.

Für Lärm von Sportanlagen gibt es in der Lärmschutzverordnung keine Grenzwerte. Die Beurteilung der Störwirkung von Sportlärm findet anhand von Richtwerten statt. Diese lassen den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der Sportanlage.

Das BAFU hat für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm eine Vollzugshilfe erarbeitet.

Lärm von Sportanlagen (bafu.admin.ch)

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Sportanlagen

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Vollzugsordner: 8.30 Sport- & Freizeitanlagen


Unterhaltung

Öffentliche Lokale gelten als Anlagen im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Deshalb müssen Lärmemissionen so weit als möglich begrenzt werden.

Die Geräusche öffentlicher Lokale setzen sich zusammen aus Lärm verschiedenster Quellen, welche unterschiedlich behandelt und einzeln beurteilt werden müssen. Die Lärmschutzverordnung setzt in ihrem Anhang für gewisse abstrakte Fälle konkrete Lärmgrenzwerte, für viele aber auch nicht. Wenn keiner der rechtlich festgelegten Grenzwerte anwendbar ist, müssen das öffentliche Interesse des Ruhebedürfnisses der Bevölkerung und das Interesse am Betrieb des Lokals im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Analoges gilt auch für private Veranstaltungen, Veranstaltungen im Freien, auf Schiffen und dergleichen.

Quelle: bs.ch

Lärmquellen mit Grenzwerten

Für technische Anlagen und Parkplätze eines Lokals sind die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der LSV anwendbar.

Die Lärmerzeugung von neuen oder wesentlich geänderten Verkehrsanlagen wird nach Art. 9 LSV beurteilt. Fahren wenige Autos sehr hochtourig und vollgas durch eine ruhige Strasse, sind diese einzelnen Vorkommnisse sehr laut. Nach der LSV ist jedoch die mittlere Belastung massgebend, die gering bleibt, da es ausserhalb dieser „Lärmspitzen“ kaum lärmig ist. Die LSV alleine also bietet in diesem Fall keinen Schutz für die Betroffenen.

Lärmquellen mit Verboten

Mit diesen „Lärmspitzen“ wird jedoch die Nachtruhe gestört, und hier setzt dann das kantonale oder kommunale Polizeirecht, beispielsweise die Polizeiverordnung der Gemeinde, an.

Überdies ist in solchen Fällen natürlich auch die Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) anwendbar, die sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und – wie die LSV – auch auf das USG stützt. Bei Verstössen gegen das SVG oder gegen die VRV kann aber nur der Verursacher selbst zur Rechenschaft gezogen werden, nicht das Lokal oder die Veranstaltung.

VRV Art. 33 Vermeiden von Lärm (admin.ch)

Lärmquellen mit Richtwerten

Für Musik- und Gästelärm gibt es keine rechtlich festgesetzten und damit bindenden Grenzwerte. Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit „Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen“ gibt jedoch Richtwerte als Entscheidungshilfe für die rechtsanwendenden Behörden vor. Die Richtwerte sind rechtlich nicht bindend, dienen aber den Behörden als Grundlage bei der Beurteilung von konkreten Einzelfällen. Praktisch kommt ihnen daher grosse Bedeutung zu.

Vollzugshilfe 8.10 Ermittlung & Beurteilung des Lärms von Gaststätten & öffentlichen Lokalen (PDF)

Beurteilung von Lärmquellen durch Augenschein

Geräusche, die durch das Kommen und Gehen der Gäste verursacht werden, werden nicht systematisch gemessen, sondern durch einen Augenschein vor Ort beurteilt. Hierbei werden insbesondere die Situation der Nachbarn, ihre Anzahl, die Entfernung zur Lärmquelle, die Art und Anzahl der Gästeplätze, die Betriebszeiten usw. berücksichtigt.

Lärmschutz dank Massnahmen

Je nach Lärmart und je nach Veranstaltungsart kommen unterschiedliche Schutzmassnahmen in Frage:

  • Sensibilisieren der Gäste
  • Einsetzen eines Ordnungs- oder Sicherheitsdienstes
  • Beschränken der Anzahl Veranstaltungen pro Jahr
  • Begrenzen der Öffnungszeiten
  • Einschränken der Bewirtungszeiten im Aussenbereich
  • Einbauen eines Raucherbereichs im Innern des Lokals
  • Schliessen von Türen und Fenstern während kritischer Zeiten
  • Verbessern der Schalldämmung von Aussenwänden, Türen und Fenstern
  • Einbauen von Schallschutzschleusen bei Türen
  • Anbauen von Schutzwänden oder Vordächern
  • Optimieren der verwendeten Beschallungsanlage (Typ, Ausrichtung und Platzierung der Lautsprecher)
  • Vewenden von Antischallsystemen (Aktive Geräuschunterdrückung mittels destruktiver Interferenz)
  • Einsetzen von leiseren Reinigungsgeräten
  • Vornehmen von lärmigen Unterhalts- und Reinigungsarbeiten nur ausserhalb der Ruhezeiten

Lärmschutz mittels Ruhezeiten und Auflagen

Auch die Gastgewerbegesetzgebung der jeweiligen Kantone behandelt regelmässig die Regelung des durch öffentliche Lokale erzeugten Lärms.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

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Alltagslärm – Gastgewerbe
Alltagslärm – Unterhaltung

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Vollzugsordner: 8.10 Kultur- & Gastgewerbebetriebe
Vollzugsordner: 8.11 Private Veranstaltungen
Vollzugsordner: 12.00 Schall und Laser

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Kantone

Cercle Bruit


Kirchenglocken

Kirchenglocken werden einerseits zu kultischen Zwecken und anderseits zur Zeitangabe geläutet. Streitigkeiten um Kirchenglocken werden meist im Zusammenhang mit nächtlichen Zeitschlägen und dem Morgengeläut geführt. An einem 200 Meter von der Kirche entfernten Wohnhaus wurde der ‚Lärm des Läutens‘ gemessen. Die Pegel von kultischem Geläut betrugen je nach Anlass 70 bis 78 dB, jene der Zeitschläge zwischen 54 und 61 dB. Die Grenzwerte für Verkehrslärm liegen bei 60 bis 65 db am Tag und 50 bis 55 dB in der Nacht, können für Kirchengeläut allerdings nicht vorbehaltslos angewandt werden.

Die Lärmemissionen von Kirchenglocken werden vom Umweltschutzgesetz USG erfasst, da eine Kirche als Anlage gilt. Lärmgrenzwerte wurden für Kirchen keine festgelegt, aber: die Bevölkerung darf ganz allgemein durch den Lärm von Anlagen in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden.

Quelle: Unsplash

Recht und Spielraum

Die auf dem USG basierende Lärmschutzverordnung LSV sieht keine Grenzwerte vor. Rechtlich ist die Situation nicht eindeutig. Einerseits werden in den kommunalen Reglementen und Verordnungen allgemein gültige Ruhezeiten mit Verschärfungen während der Nachtperiode und an Sonn- und Feiertagen festgelegt. Während der Nacht wäre demnach das Geläut nicht erlaubt, wenn dadurch die Ruhe gestört wird. Ausserhalb der Nachtruhezeiten haben die Gemeinden einen grösseren Ermessensspielraum. Anderseits räumt das Bundesgericht bei seinen Abwägungen der Tradition ein hohes Gewicht ein.

Messungen und Folgerungen

Erhebungen von Lärmbelastungen, denen keine Grenzwerte gegenübergestellt werden können, rechtfertigen ihren Aufwand selten. Sie verschieben das Diskussionsthema in den technisch-rechtlichen Bereich, zeigen aber noch keinerlei Anhaltspunkte für Lösungen.

Mit Hilfe einer auf Messungen basierenden Studie der ETH kann allenfalls abgeschätzt werden, wie viele Aufwachreaktionen pro Nacht und Schläfer in der Nachbarschaft zu erwarten sind. Die aus Sicht des Lärmschutzes massgebliche Störung sind diese Aufwachreaktionen, d.h. die Störung des Schlafes in der Nacht und am frühen Morgen durch Zeitschläge und Morgenlärm.

ETH-ScienceDirect: An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise (sciencedirect.com)

Stossrichtung und Massnahmen

Als Kompromisslösung und aus Sicht des Lärmschutzes ein Schritt in die richtige Richtung stellen sich daher Massnahmen im Bereich der Läuteordnung dar. Während das Läuten zu kultischen Zwecken tagsüber weitgehend unangetastet bleiben sollte, sollten Zeitschläge und dergleichen während der (Nacht-)Ruhezeiten ganz oder teilweise unterbleiben können.

Beispiele:

  • Kein nächtlicher Zeitschlag zwischen 22 und 7 Uhr
  • Kein morgendliches Frühgeläut
  • Morgendliches Frühgeläut nur am Wochenende und an Feiertagen
  • Morgendliches Frühgeläut erst um 7 Uhr
  • Kein kultisches Läuten am Sonntagmorgen um 8.00 Uhr

Eine Verkürzung des Ein- und Ausläutens des Sonntags am Samstag- und Sonntagabend um 19 Uhr geht in Richtung einer Kompromisslösung, hat aber angesichts der kritischen Aufwachreaktionen keine Priorität. Einem kultischen Läuten vor dem Gottesdienst um 9.30 Uhr sollte nichts im Wege stehen und müsste in den Genuss einer minimalen Toleranz seitens der Nachbarschaft kommen.

Tradition und Technik

Die Umsetzung solcher Massnahmen setzt das Entgegenkommen der Kirche oder der Stadtverwaltung voraus, denn das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen bei der Interessenabwägung zwischen der Tradition des Glockenläutens und den Interessen des Lärmschutzes zu Gunsten der Kirche entschieden.

Technische Lösungen wie die Dämmung des Glockenturms, der Einbau leiserer Glocken oder Klöppel lohnen den erheblichen Aufwand zumindest im Hinblick auf gesundheitsschädliche Aufwachreaktionen nicht, da die Pegelhöhe nicht der entscheidende Lärmfaktor ist und der Schall im ursprünglichen Sinne gehört werden soll. Zur Frage der Wirkung kommen noch verschiedene problematische technische und ästhetische Aspekte hinzu.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

Mehr Informationen zur Datenbank
Alltagslärm – Kirchenglocken

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.40 Glocken

Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm»

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BafU) unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Lärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird auch diese Lärmquelle abgehandelt.

Betroffenen kann die Vollzugshilfe Anhaltspunkte geben, wie von Seiten der Behörden versucht wird, den oftmals verzwickten Situationen beizukommen.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm (bafu.admin.ch)

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Kantone


Alarmierung & Abwehr

Laute Töne versetzen Mensch und Tier instinktiv in Alarmbereitschaft. Dies kann man sich zu Nutzen machen, um Aufmerksamkeit zu erzeugen oder ungewollte Gäste fernzuhalten. Der Einsatz von Schall als Abwehrmittel beschränkt sich aber nicht auf die beiden aufgeführten Beispiele. Weitere Anwendungsgebiete sind unter anderem Alarmanlagen oder der Katzenschreck.

Alarmanlagen und Sirenen

Quelle: Unsplash

Die Sirenen von Rettungsfahrzeugen führen zwangsläufig zu einer starken Lärmbelastung der Wohn- und Arbeitsumgebung. Problematisch ist dies vor allem nachts oder für Personen, welche in der Nähe von Einsatzzentralen und deren Hauptrouten, Krankenhäusern oder Polizei- und Feuerwehrstationen wohnen oder arbeiten.

Alarmanlagen & Sirenen

Katzen- & Marderschreck

Katzen- und Marderschreckanlagen können bei falscher Positionierung und mangelhafter Einstellung nicht nur die Tiere vertreiben, sondern auch die Menschen „vertäuben“. Anhand einfacher Massnahmen kann Konflikten vorgebeugt werden.

Katzen- & Marderschreck

Jugendschreck Mosquito

Die Funktion von „Mosquito“ besteht darin, Jugendliche fernzuhalten. Dies geschieht gezielt durch einen lauten Ton zwischen 16 und 18 KHz. Frequenzen in diesem Bereich sind für Menschen ab 30 Jahren normalerweise nicht mehr hörbar. Für jüngere Menschen hingegen ist der Ton als unangenehm hoher Ton wahrnehmbar.

Jugendschreck

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

Mehr Informationen zur Datenbank
Alltagslärm

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.00 Alltagslärm


Alarmanlagen & Sirenen

Der Sinn und Zweck von Alarmanlagen oder Sirenen ist es gerade, laut zu sein. Was bringt ein Alarm oder eine Sirene, wenn sie niemand richtig wahrnimmt? Doch wie laut muss es sein und wann ist der Einsatz angebracht?

Akustische Warn- und Alarmvorrichtungen

Während bei vielen anderen Lärmarten die Reduktion des Lärmpegels Ziel der Lärmbekämpfung ist, stösst dieser Ansatz bei akustischen Warn- und Alarmvorrichtungen an seine Grenzen. Eine Eindämmung der Lärmintensität ist nicht zielführend, werden gewisse Schalldruckpegel doch sogar von Gesetzes wegen vorgesehen (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS Anhang 11).

VTS Anhang 11 (fedlex.admin.ch)

Der richtige Ansatz hingegen ist die Reduktion der Lärmhäufigkeit auf das nötigste Minimum. Die Voraussetzungen zur Verwendung von akustischen Warn- oder Alarmvorrichtungen sind relativ strikt. In der Regel ist der Einsatz des Wechselklanghorns von der Dringlichkeit eines Einsatzes und von der Verkehrslage abhängig. Letztlich geht es immer um eine Ermessensfrage jedes Einsatzfahrers im Einzelfall, wobei sich die Einsatzkräfte in einer speziellen Situation (Stress, Anspannung, Schutz und Rettung von Leib und Leben) befinden, welche es zu berücksichtigen gilt. Die Blaulichtorganisationen (Polizei, Feuerwehr und Sanität) sind sich der Lärmproblematik in der Regel sehr bewusst und regeln den korrekten Einsatz in internen oder öffentlich zugänglichen Reglementen.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).
Gemeinden können Nutzungseinschränkungen für lärmige Geräte oder Tätigkeiten verfügen. Es handelt sich primär um zeitliche Nutzungseinschränkungen, welche im Zusammenhang mit der polizeirechtlichen Ruhezeit stehen. Die Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Häufig finden sich für Sirenen, Signalgeräte oder Rufanlagen separate Bestimmungen, welche zum Beispiel die akustischen Warn- und Alarmvorrichtungen der Blaulichtorganisationen vom Geltungsbereich der Polizeiverordnung ausdrücklich ausnehmen.

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm

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Vollzugsordner: 8.00 Alltagslärm

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Bund

Kantone

Gemeinden


Abfallsammelstellen

Altstoffsammelstellen geben häufig Anlass für Beschwerden, meist wegen der Entsorgung von Altglas. Aber auch die Leerung der Container sowie die Zu- und Wegfahrten können von Anwohnern als zu laut empfunden werden.

Die bisherige Gerichtspraxis beurteilt in den meisten Fällen sowohl den Lärm durch die Benutzung wie auch den Lärm, der durch die Containerleerungen verursacht wird, als nicht problematisch.

Quelle: zh.ch

Lärmquellen und Probleme

Die Beurteilung einer Sammelstelle berücksichtigt neben den Einwurfgeräuschen auch alle weiteren Quellen im Rahmen von Betrieb und Unterhalt.

Folgende Tätigkeiten und Lärmemissionen sind der Sammelstelle zuzurechnen:

  • Entsorgungsfahrten zum Flascheneinwurf (Fahrzeuglärm, Musiklärm)
  • Flascheneinwurf (Klirren)
  • Fahrten der Sammelfahrzeuge und Containerleerung (Fahrzeuglärm, Klirren)

Nicht zu den Immissionen der Sammelstelle gehört hingegen der übrige Verkehrslärm. Besonders problematisch sind unerlaubte Entsorgungsfahrten und unerlaubter Flascheneinwurf während der Ruhezeiten sowie Containerleerungen in den frühen Randzeiten.

Beurteilung

Gemäss Bundesgericht ist der von einer Altstoffsammelstelle ausgehende Lärm nicht streng nach den Grenzwerten für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV zu beurteilen, da dieser Lärm tagsüber (ausser an Sonn- und Feiertagen) von den in der Nähe Wohnenden in der Wohnzone hingenommen werden muss.

  • Meistens öffnen Sammelstellen am Morgen zwischen 7 und 8 Uhr und schliessen am Abend zwischen 18 und 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind Sammelstellen immer geschlossen, einige sogar an Samstagen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sogar Öffnungszeiten von 6 bis 21 Uhr (ausgenommen Sonn- und Feiertage) von Bewohnern eines städtischen Quartiers geduldet werden müssen. Die Behörden sind dafür zuständig, dass die Öffnungszeiten durchgesetzt werden.
  • Die Leerungen werden von den Gerichten als nicht sehr problematisch beurteilt. Leerungen werden sogar als zumutbar betrachtet, wenn Grenzwerte überschritten werden.
  • Der Verkehrslärm von Sammelstellen mit 5 bis 10 Entsorgungsfahrten pro Tag während der Öffnungszeiten wird als unproblematisch beurteilt.

Dass eine Überschreitung der Grenzwerte für Industrielärm durch den Flascheneinwurf die Rechtmässigkeit der Sammelstelle in Frage stellen würde, ist unwahrscheinlich.

Lärmschutzmassnahmen

Je nach Problempunkt bestehen verschiedene Massnahmen, die ergriffen werden können. Dabei ist es unerlässlich, Art und Ausmass der Störwirkung im Vorfeld eindeutig zu bestimmen. Die Massnahmen beinhalten bauliche Verbesserungen an der Sammelstelle, technische Veränderungen beim Sammelvorgang sowie betrieblich-organisatorische Massnahmen.

Bauliche und technische Verbesserungen an der Sammelstelle und den Sammelfahrzeugen:

  • Massnahmen zur Reduzierung des Einwurfgeräusches durch den Einbau von Fallbremsen.
  • Bau von Schallausbreitungshindernissen wie Lärmschutzwänden. Zur Minderung der Schallausbreitung können auch schon bei der Platzierung der Sammelstelle örtliche Gegebenheiten einbezogen werden.
  • Alternative Ausgestaltung des Sammelsystems (vgl. EMPA-Bericht Nr. 456‘052). Durch die gänzliche oder teilweise Versenkung einer Anlage in den Untergrund kann die Situation bezüglich Lärms durch Flascheneinwurf verbessert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Verkehrslärm durch zusätzliche An- und Abfahrten sowie der Lärm durch die Entleerung bestehen bleibt.

Betriebliche und organisatorische Verbesserungen an der Sammelstelle:

  • Wahl des Standorts und Organisation der Sammelstelle, so dass die lärmerzeugenden Handlungen in möglichst grossem Abstand zu Anwohnern erfolgen. Eine Verlagerung sämtlicher Sammelstellen aus den Wohnzonen heraus ist jedoch aufgrund der Problemverlagerung und zur Sicherstellung des Recyclings nicht anzustreben.
  • Die Leerungszeiten so festlegen, dass Rand- und Ruhezeiten (früh morgens, spät abends oder über den Mittag) nicht betroffen sind.
  • Einschränkung der Betriebszeiten oder Durchsetzung der Einhaltung der Öffnungszeiten mittels Kontrollen oder weiteren Massnahmen. Bei der Festlegung der Betriebszeiten sollte jedoch darauf geachtet werden, dass sie allen Nutzergruppen die Möglichkeit der Entsorgung bietet. So sollten die Sammelstellen auch für Berufstätige erreichbar sein.
  • Berücksichtigung des Füllgrads der Entleerungsfahrzeuge und entsprechende Planung der Fahrroute bei lärmtechnisch kritischen Sammelstellen.
  • Mehr Container aufstellen, um die Anzahl der erforderlichen Leerungen zu vermindern

Zuständigkeit

Für Sammelstellen als Quellen der Kategorie Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig. In grösseren Gemeinden und Städten sind es in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Altstoffsammelstellen

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 6.41 Sammelstellen

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Orientierungshilfe

Das BAFU hat einen Untersuchungsbericht der EMPA zur Ermittlung und Massnahmen beim Lärm von Recyclingsammelstellen und ein auf dem Bericht basierendes Werkzeug (Excel) publiziert. Als Orientierungshilfe erlaubt dieses eine vereinfachende Beurteilung des Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV.

Lärmermittlung und -beurteilung: Recyclingsammelstellen


Geräte & Maschinen

Laubbläser, Rasenmäher, Trimmer, Häcksler, Schneefräsen und Motorsäge sorgen für Erleichterung in der Gartenarbeit, aber auch für beachtlichen Lärm. Nach Art. 4 der Lärmschutzverordnung LSV dürfen bewegliche Geräte und Maschinen das Wohlbefinden der betroffenen Bevölkerung nicht erheblich stören.
Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) regelt die Lärmemissionen von Gartengeräten und Baumaschinen, also auch die von Laubsaugern und -bläsern. Für einen Teil der Geräte und Maschinen sieht die Verordnung Grenzwerte vor, beim Rest nur eine Kennzeichnungspflicht.

Das Lärmen im Freien mit Maschinen und Geräten wird ausserdem zeitlich eingeschränkt durch die Bestimmungen der örtlichen Polizeiverordnungen.

Europa als Vorbild

Die Schweiz hatte sich im Rahmen der Bilateralen Abkommen verpflichtet, die Regelung der Europäischen Union (EU) ins Schweizer Recht zu übernehmen. Das hatte den Vorteil, dass die MaLV in der Schweiz nicht mehr von Grund auf erarbeitet werden musste und sehr schnell eingeführt werden konnte. Allerdings war die Schweiz damit auch verpflichtet, die inhaltlichen Vorgaben der EU eins zu eins zu übernehmen. Die Eidgenossenschaft durfte unter anderem keine technischen Handelshemmnisse aufbauen, indem sie strengere Anforderungen an den Lärmschutz stellte.

Marktkräfte statt Grenzwerte

Konkret bedeutete dies, dass nur dort Grenzwerte eingeführt werden konnten, wo auch die EU Grenzwerte gemäss ihren Überlegungen vorsieht. Bei den Rasenmähern ist dies beispielsweise der Fall, bei den Laubsaugern und -bläsern aber nicht. Sie gehören zu derjenigen Gruppe von Geräten und Maschinen, welche nur der Kennzeichnungspflicht und der Kontrolle durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA unterliegen. Die Machbarkeit wirklich leiser Geräte ist fraglich, da einerseits Luftbewegungen naturgemäss meist mit Schall und anderseits Massnahmen gegen diesen Schall immer mit Kosten und Gewicht verbunden sind.

Entwicklungen zum Einsatz von Laubbläsern

Der Gebrauch von Laubbläsern durch Private oder staatliche Unterhaltsarbeiter ist sehr umstritten und stösst zuweilen auf wenig Verständnis. Alle bisherigen Forderungen nach einem generellen Verbot wurden in der Schweiz verworfen.

Der Kanton Genf kennt eine starke zeitliche Nutzungseinschränkung auf Herbst- und Wintermonate. Die im Jahr 2013 bei der Stadt Zürich eingereichte Petition „Stopp Laubbläser“ scheiterte, veranlasste den Stadtrat Zürich jedoch zur Ergreifung einiger Massnahmen. So wollte sich die Stadt Zürich für ein Verbot von Laubbläsern mit Verbrennungsmotoren auf eidgenössischer Ebene einsetzen und bei ihren Unterhaltsarbeiten soweit möglich auf den Einsatz von Laubbläsern mit Verbrennungsmotoren verzichten.

Unterhaltspflicht versus Lärmschutz

Während sich über die Sinnhaftigkeit gewisser lärmiger Tätigkeiten streiten lässt, gibt es andere Tätigkeiten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Werkeigentümers zwingend notwendig sind. Klassische Beispiele dafür sind rutschige Treppen oder vereiste Trottoirs oder Strassen, welche besonders im Herbst (Laub) und Winter (Schnee) zum Thema werden.

Dementsprechend besteht zwischen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Werkeigentümers (Grundeigentümer, Vermieter, Hausverwaltung) und dem Ruhebedürfnis der Anwohner ein gewisses Konfliktpotenzial. Die Unterscheidung zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Lärm ist somit entscheidend. Bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht bleibt der Werkeigentümer verpflichtet, übermässige Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu unterlassen.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Gemeinden können Einschränkungen für lärmige Geräte oder Tätigkeiten verfügen. Es handelt sich primär um zeitliche Beschränkungen, welche im Zusammenhang mit der polizeirechtlichen Ruhezeit stehen.

Kommunale Polizeiverordnungen

Die Polizeiverordnungen der Gemeinden in der Schweiz weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. Häufig findet sich ein eigenständiger Abschnitt für Lärmschutz, oder die lärmschutzrechtlichen Bestimmungen finden sich unter den Abschnitten Umweltschutz, Immissionsschutz und ähnlichen der Polizeiverordnung. Alle Polizeiverordnungen verbieten im Grundsatz jegliche vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Immissionen auf Gemeindegebiet.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Altstoffsammelstellen

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.80 Geräte und Maschinen

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Bund

Kantone

Gemeinden


Tiere

Tiere sind Lebewesen und erzeugen als Kommunikationsmittel meist Geräusche. Tierlaute sind instinktiv und werden ebenso instinktiv eingesetzt. Dabei fehlt dem Tier natürlich jegliches Verständnis dafür, wann der Mensch einen solchen Tierlaut als angebracht oder störend empfindet.

Trotzdem ist es nicht reine Willkür, ob und wann ein Tier Lärm verursachen darf. Haustiere können durch den Tierhalter in ihrem Verhalten trainiert oder zumindest gelenkt werden. Nutztiere verursachen zum Teil gerade wegen dem Menschen erheblichen Lärm, zum Beispiel mit der Kuhglocke. Auch wenn also der eigentliche „Lärm“ vom Tier ausgeht, liegt es in der Verantwortung des Menschen dafür eine Lösung zu finden. Bei Wildtieren steht häufig der Schutz im Vordergrund.

Das Tierschutzrecht

Das schweizerische Tierschutzrecht hat den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere zum Zweck. Bei der Beurteilung von naturgegebenen Tiergeräuschen darf man Tiere nicht auf diese zeitweise lästigen Lärmimmissionen reduzieren. Sehr plastisch wird dieser Grundsatz am Beispiel der operativen Entfernung der Stimmorgane eines Hundes. Dieser absolut unverhältnismässige Eingriff würde zwar das Hundebellen verunmöglichen und somit zu mehr Ruhe führen, ist jedoch nach Tierschutzverordnung ausdrücklich verboten.

Tierschutz- und Lärmschutzrecht müssen einander jedoch nicht entgegenstehen. Vielmehr kann es sogar sein, dass artgerecht gehaltene Tiere viel weniger Lärm verursachen als falsch gehaltene (z.B. das Bellen vernachlässigter Hunde, das „Miauen“ hungriger Katzen, das Gackern unruhiger Hühner). Die Anordnung von Lärmschutzmassnahmen (z.B. die Einstallung während der Ruhezeiten) sollte insofern in vielen Fällen tiergerecht möglich sein. Ist dies nicht möglich, stellt sich die Frage, ob die jeweilige Tierhaltung in der entsprechenden Nutzungszone überhaupt tiergerecht durchgeführt werden kann.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Lärmlinks» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Tiere

Vollzugshilfe BAFU

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Alltagslärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird diese Lärmquelle abgehandelt.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm (bafu.admin.ch)

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Bund

  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Kantone


Nutztiere

Als Nutztier werden Tiere bezeichnet, die vom Menschen wirtschaftlich genutzt werden. Die Milch-, Mast- und Schlachttiere, Leder-, Daunen, Honig- oder Fettlieferanten dienen der Versorgung des Menschen mit Nahrung, Kleidung und anderen Rohstoffen. Auch können sie als Zugtiere die Arbeit der Menschen erleichtern. In einem weiteren Sinn können auch Jagdhelfer (Hunde, Falken), Bewacher (Hunde, Gänse) sowie Labor- und Versuchstiere als Nutztiere angesehen werden.

Quelle: Unsplash

Allgemeines

In Art. 2 Abs. 2 lit. a TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) findet sich die Legaldefinition für den Begriff der Nutztiere. Die Haltung von Nutztieren untersteht den relativ dichten Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung.

Typische Konflikte

In der Regel führt die intensive Haltung von Nutztieren zu keinem direkten Lärmproblem, da landwirtschaftliche Betriebe sich häufig ausserhalb des dicht besiedelten Gebiets befinden. Häufig führen Nutztierhaltungen dort zu Lärmproblemen, wo sie an eine Wohn- oder Mischzone angrenzen.

Die typischen Beispiele sind:

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

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Alltagslärm – Tiere

Vollzugshilfe BaFU

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Alltagslärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird diese Lärmquelle abgehandelt.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm

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Bund

  • Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

Viehglocken

Entscheidend für die Beurteilung ist die Umgebung, in der die Tiere geweidet werden. Während der Glockenton in grösserer Entfernung von der Weide für die Bewohner kaum wahrnehmbar ist, stellt er in einem Baugebiet eine erhebliche Störung insbesondere der Nachtruhe der Anwohner dar. Im alpwirtschaftlichen und vergleichbaren Umfeld hingegen kommt der erwähnten Funktionalität der Viehglocken zur Gewährleistung der Sicherheit der Tiere (Auffinden verirrter Rinder und Kühe) und zur Pflege der örtlichen Tradition ein erhöhtes Gewicht zu. Diese Lärmemissionen können nicht gänzlich vermieden und in der Regel auch nicht wesentlich reduziert werden, ohne gleichzeitig den Zweck der verursachenden Tätigkeit zu vereiteln.

Betriebs- und Nachbarschaftslärm

Viehglocken sind Geräte zur Ortung von Tieren – und als solche Teil einer Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der LSV. Da Vieh und Geräte zu fast jedem Landwirtschaftsbetrieb gehören, könnte der Lärm der Glocken einerseits als landwirtschaftlicher Betriebslärm – mit den entsprechenden Grenzwerten – beurteilt werden.

Quelle: zh.ch

Andererseits verbietet das Zivilgesetzbuch in Art. 684 schädliche und unzumutbare Einwirkungen, die geeignet sind, Nachbarn zu stören.

Beurteilung

Da die Beurteilung anhand von Grenzwerten u.a. wegen methodischer Unzulänglichkeiten nicht zielführend ist, hat die örtliche Behörde bei der Beurteilung eine nachbarrechtliche Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit und unter Berücksichtigung der örtlichen Prägung oder Tradition vorzunehmen. Die bisherige Rechtsprechung unterscheidet danach, ob die Lärmbetroffenen in einem ländlichen oder (vor-)städtischen Gebiet wohnen.

Die Verwendung von Viehglocken wird in der Regel nicht gänzlich verboten, sondern lediglich einschränkenden Massnahmen unterworfen, und zwar nicht in Form einer zweckfremden Schallpegelminderung, sondern in Form einer Beschränkung der Betriebszeiten.

Tierschutz

Die Zeit ist noch nicht reif, dem Glockenlärm über das Tierschutzgesetz den Garaus zu machen. Es sind Studien im Gange, die eine gehör- oder verhaltensbeeinträchtigende Wirkung der vermutlich recht hohen Pegel untersuchen.

Alternativen

Inzwischen sind einige GPS-Ortungssysteme auf dem Markt, die auch für Tiere eingesetzt werden können. Die Systeme sind jedoch noch optimierungsbedürftig, insbesondere was die Lebensdauer der Batterien betrifft. Ausserdem sind die heute verfügbaren Ortungssysteme für den Einsatz bei einer grösseren Anzahl von Tieren noch sehr teuer.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

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Alltagslärm – Viehglocken

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Sonstiges


Haus- & Hobbytiere

Haustiere sind manchmal ganz schön laut. Wie laut sie sein dürfen, hängt unter anderem davon ab, wo sie sich aufhalten.

Ausgangslage

Die Haltung von Haustieren kann in den wenigsten Fällen verboten werden. Lärmemissionen sind aber unter Kontrolle zu halten. Mangels Grenzwerten gilt Ohrenmass.

In der Wohnung gehaltene Haustiere werden aufgrund des Zivilgesetzbuch beurteilt und als Nachbarschaftslärm behandelt.

Gewisse Nutztierarten dürfen auch in Wohnzonen gehalten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Tierhaltung der eigenen Freizeitbetätigung dient und keine kommerziellen Absichten bestehen. Da die Tierhaltung je nach Art zu gewissen Lärm- und Geruchsimmissionen führt, darf sie im Interesse der Nachbarschaft nicht ein beliebiges Ausmass annehmen. Wie viele Tiere effektiv erlaubt sind, ist meist nicht ganz genau geregelt. Dies hängt zum einen von der Tierart und zum anderen von der jeweiligen Lage ab.

Hühner und Hähne

Das Gackern der Hühner ist weniger lärmintensiv als das Krähen eines Hahnes, weshalb das Halten von wenigen Hühnern ohne Hahn aus Sicht des Lärmschutzes in der Regel als unproblematisch erscheint.
Kräht jedoch ein Hahn in den frühen Morgenstunden, so kann dies durchaus als Störung der Nachtruhe empfunden werden. Darum ist dafür zu sorgen, dass sich der Hahn während der Ruhezeiten nicht im Freien aufhält und dass sein Hühnerhaus eine ausreichende Schalldämmung bietet.

Pferde

Die Pferdehaltung zu Hobbyzwecken ist in Wohnzonen grundsätzlich erlaubt. Bei einer sachgerechten Haltung von wenigen Tiere – die zulässige Zahl liegt bei etwa drei bis vier Pferden – sind die Lärm- und Geruchsimmissionen relativ gering. Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, allgemeingültige Regeln gibt es nicht.

Hunde

Das Bundesgericht stützt die Auffassung, dass die Hundehaltung von bis zu drei ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) in reinen Wohnzonen mit Empfindlichkeitsstufe II als zonenkonform eingestuft werden kann («Berner Praxis»).

Allerdings haben Hundehalter ihre Hunde auf Basis der kantonalen Gesetzgebung so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen belästigen. Im Kanton Zürich geht dies beispielsweise aus § 9 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. April 2008 (HundeG; LS 554.5) hervor.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

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Alltagslärm – Tiere

Gerichtspraxis

Störung der Nachbarn durch Hahnengeschrei

Privatrechtlicher und öffentlich rechtlicher Immissionsschutz Winterthur (1996) [BGE II 5C.249/1994 d]

Die wichtigste Massnahme gegen das Krähen eines Hahnes ist die Beschränkung der Zeit, in der sich das Tier im Freien aufhält. Im Winterthurer Fall hat das Bezirksgericht Winterthur dem Eigentümer die Haltung ausserhalb des Hühnerhauses von 20:00 bis 07:00 Uhr verboten. Begründet wird die Entscheidung wie folgt: „Das hobbymässige Interesse der Beklagten am Halten eines Hahnes tritt gegenüber dem Interesse der Kläger an ungestörter Nachtruhe stark in den Hintergrund.“ Die beklagten Tierhalter argumentieren mit dem Tierschutzgesetz und werden auch in diesem Aspekt zurückgewiesen: „Das Tierschutzgesetz regelt nur das Verhalten gegenüber dem Tier und verleiht dem Tierhalter kein Recht, mit der artgerechten Haltung Nachbarn zu belästigen.“ Der Fall geht durch alle Instanzen: das Bezirksgericht Winterthur erlässt das Verbot und das Obergericht des Kantons Zürich weist einen Rekurs ab.

Immissionen durch hobbymässige Hühnerzucht in Kernzone

Zonenkonformität Lärm- und Geruchsimmissionen (2009) [VB.2008.00227]

Die hobbymässige Tierhaltung ist aus planerischer Sicht, dank der Zulassung von mässig störenden Betrieben in der Zonenplanung, ohne Weiteres zonenkonform. Dass die Hähne jedoch jeweils um 5 Uhr morgens zu krähen beginnen – aufgeweckt durch das Angehen der Strassenlampe oder die Melkmaschine des benachbarten Bauern – stellt in einer Zone, die auch dem Wohnen dient, offenkundig mehr als eine geringfügige Störung dar. Gelegentlich krähen die Tiere sogar mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die Ställe schleichen. Eine solche Lärmbelästigung führt nämlich auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu Aufwachreaktionen. Die Baupläne der Besitzer der Hühnerställe zeigen nicht, wie die Ställe wirksam schallgedämmt werden sollen, und gleichzeitig bei geschlossenem Tor ausreichend belüftet werden können. Die Mängel des Bauvorhabens lassen sich folglich nicht mittels Nebenbestimmung beheben. Diese Sachlage erfordert eine Aufhebung der nachträglich erteilten Baubewilligung.

Papageien auf dem Balkon, Zürich

Eine Zürcherin hielt mitten in Zürich mehrere Graupapageien, die sie bei schönem Wetter in ihrem Käfig auf den Balkon stellte. Das Kreischen dieser Papageien empfanden die Nachbarn als äusserst lästig. Das Obergericht entschied, dass das Kreischen eine übermässige Einwirkung sei, die von den Nachbarn nicht geduldet werden müsse, andererseits ein gänzliches Halteverbot für Papageien aber unverhältnismässig wäre. Es schlug den streitenden Nachbarn einen Kompromiss vor, dem sie schliesslich zustimmten: Die Papageien durften nur noch werktags von 10 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr im Freien gehalten werden. Zudem musste die Halterin eine Schutzwand erstellen, die den schlimmsten Lärm abhalten sollte.

Vollzugshilfe BaFU

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Alltagslärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird diese Lärmquelle abgehandelt.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm (bafu.admin.ch)

Weiteres

Bund

Kantone


Katzen- & Marderschreck

Katzen haben genauso wie Marder ein deutlich besseres Gehör als der Mensch. Während für den Menschen in jungen Jahren Frequenzen bis 20 kHz hörbar sind, können Katzen Frequenzen bis zu 64 kHz wahrnehmen. Diese Eigenschaft des menschlichen Gehörs wird vom Katzen- und Marderschreck ausgenutzt. Die Geräte senden gezielt Schall im hochfrequenten Bereich aus, um damit Tiere von einem bestimmten Areal fernzuhalten.

Grundsätzlich sollten dadurch nur die Tiere und nicht die Menschen gestört werden. Solange die Geräte Frequenzen im Ultraschallbereich (über 20 kHz) absenden, ist dies auch der Fall. Problematisch ist jedoch, dass sich bei einer Vielzahl von Katzen- und Marderschreckgeräten der Frequenzbereich auf bis zu 8 kHz absenken lässt. Dadurch werden die äusserst unangenehmen Geräusche auch für Personen unter 30 Jahren wahrnehmbar. Da die Geräte Schallpegel von über 100 dB erzeugen können, ist ausserdem nicht auszuschliessen, dass sie nicht nur beim Tier, sondern auch beim Menschen Schädigungen des Gehörs verursachen.

Grenzwerte und Beurteilung

Die Lärmschutzverordnung (LSV) findet Anwendung beim Hörschall, nicht aber beim Ultraschall (unhörbare Frequenzen über 20 kHz). Da die meisten Konflikte mit Schreckgeräten im Frequenzbereich unter 20 kHz entstehen, fallen sie prinzipiell in den Geltungsbereich der LSV. Für Katzen- und Marderschreckanlagen sieht die LSV jedoch keine gesetzlichen Grenzwerte vor. Deshalb werden Konflikte als Alltagslärm behandelt. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde aufgrund der Situation vor Ort zu beurteilen hat, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Das Umweltschutzgesetz ordnet zum Zweck der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG).

Massnahmen

Bei der Gerätewahl sollte darauf geachtet werden, dass die Frequenz exakt eingestellt werden kann. Diese sollte bei Inbetriebnahme auf über 20 KHz gesetzt werden. Zur Vorbeugung von Konflikten sollte der Radius von Katzen- und Marderschreckgeräts so gewählt werden, dass lediglich das eigene Grundstück von der Beschallung betroffen ist.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

Mehr Informationen zur Datenbank
Alltagslärm – Katzenschreckanlagen

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.00 Alltagslärm


Wildtiere

Wildtiere leben in der Regel in der freien Natur, kommen aber zunehmend auch in besiedelten Gebieten vor. Im Gegensatz zu Haustieren sind Wildtiere nicht domestiziert.

Der Begriff Wildtier drückt aus, dass die Tiere herrenlos sind. Es fehlt also ein Mensch, dem die Geräusche des Tieres indirekt zugeordnet werden könnten.

Typische Konfliktsituationen

Folgende Situationen können erfahrungsgemäss zu Lärmproblemen im Zusammenhang mit Wildtieren führen:


Amphibienteich

Während der Paarungszeit, die von April bis Juni dauert, quaken Frösche bei warmem Wetter sowohl tagsüber als auch nachts. Da die Männchen miteinander konkurrieren und sich gegenseitig stimulieren, wird das Quaken umso intensiver und ausdauernder, je mehr Frösche anwesend sind.

Quelle: Unsplash

Eine Amphibie ist ein Lebewesen, das sowohl an Land als auch im Wasser leben kann. Amphibien können sehr leise oder sehr laut sein. Amphibien, zu deren Klasse die Frösche gehören, gelten als Wildtiere und stehen unter Schutz. Sie dürfen nicht gefangen, getötet oder verletzt und ihre Lebensräume weder beschädigt noch zerstört werden. Dies gilt auch für künstlich angelegte Lebensräume wie Gartenteiche. Bei diesen werden aber Ausnahmen erlaubt. So ist es bei kantonalen Naturschutzfachstellen möglich, eine Bewilligung zum Fang und zur Umsiedlung von Fröschen zu beantragen. Da aber Amphibien in der Regel wieder zu ihren angestammten Laichgewässern zurückfinden, bringt eine Umsiedlung oftmals nur für kurze Zeit Ruhe, wenn der Garten nicht zusätzlich eingezäunt wird.

Mehr Erfolg versprechen folgende Massnahmen:

  • Werden Schwimmpflanzen im Teich entfernt, so verliert er an Attraktivität für Frösche.
  • Dasselbe gilt für die Installation eines kleinen Springbrunnens, der die Wasseroberfläche in Bewegung hält.
  • Die wohl radikalste Massnahme wäre, den Teich zuzuschütten. Dies kann aber nur nach einer Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle durchgeführt werden.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Tiere

Gerichtspraxis

Lärmbelästigung durch Amphibien

Es ist rechtlich unklar, wie mit lärmenden Amphibien im Teich des Nachbarn umzugehen ist. Die meisten bisherigen Urteile betreffen Einzelfälle, die nicht verallgemeinert werden können. Die Tendenz geht jedoch dahin, dass Gartenteichbesitzer nicht verpflichtet werden können, Frösche aus ihrem Teich zu entfernen. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Frösche ohne Zutun eingewandert sind. Wurden die Tiere ausgesetzt, so kann der Gartenteich als „Anlage“ interpretiert werden. Damit sind die Tierhaltenden für die Tiere verantwortlich und können entsprechend zur Rechenschaft gezogen werden.

Die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz hat ein Merkblatt über „lärmende“ Froscharten, die juristische Ausgangslage und über allfällige Massnahmen bei Nachbarschaftskonflikten erarbeitet.

Quakende Frösche (PDF)

Vollzugshilfe BafU

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Alltagslärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird diese Lärmquelle abgehandelt.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm


Tierheim & Tierzucht

Im Gegensatz zur traditionellen Nutztierhaltung befinden sich Tierheime, Tierzuchten und gewerbsmässig ausgeführte Tierbetreuungsdienste häufig in Wohn- oder Mischzonen. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial mit der Wohnnutzung ist deshalb gegeben.

Tierheime und Tierzuchten

Für Tierheime oder -zuchten existieren keine Belastungsgrenzwerte. Ein Tierasyl ist wie eine gewerbliche Tierzucht eine Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Deshalb müssen die Emissionen so weit als möglich begrenzt werden. Da verbindliche Lärmgrenzwerte fehlen, wird für jeden Einzelfall beurteilt, ob eine Störung der Bevölkerung vorliegt oder nicht.

Gewerbsmässige Tierbetreuung

Als problematisch erweisen sich insbesondere Hundebetreuungsdienste in Wohnzonen, wo in der Regel nur nicht störende Gewerbe zulässig sind. Gemäss aktueller Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zonenkonformität losgelöst von den tatsächlich auftretenden Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Entscheidend ist somit, ob die Tierbetreuung typischerweise mit Immissionen verbunden ist, die über das in der Wohnzone üblicherweise zulässige oder mit dem Wohnen vereinbare Mass hinausgehen. Bereits eine nicht gewerbsmässige Hundehaltung von mehr als drei Hunden gilt als nicht zonenkonform – eine gewerbsmässige Hundebetreuung von mehr als drei Hunden kann es daher erst recht nicht sein.

Ein Hundebetreuungsbetrieb stellt in Abhängigkeit von der Anzahl der Tiere und dem damit verbundenen Immissionspotential zumindest ein mässig störendes Gewerbe dar, das nur in einem Gebiet zulässig ist, das auch einen entsprechenden Störgrad der Nutzung zulässt (Empfindlichkeitsstufen ES III bis ES IV). Die Zonenkonformität eines Hundebetreuungsdienstes in der Wohnzone ist damit klar zu verneinen. Handelt es sich um einen Tierbetreuungsdienst für eine nicht allzu hohe Anzahl Katzen, Kaninchen oder übrige Kleintiere, kann ein solcher Betrieb durchaus als stilles oder nicht störendes Gewerbe gelten und somit in der Wohnzone wiederum zulässig sein, sofern keine Hunde oder andere «lärmige» Tiere betreut oder gehalten werden.

In einer Mischzone und in der ES III hingegen kann, unter anderem gestützt auf die Vollzugshilfe Alltagslärm des BAFU, von 8 „zonenkonformen“ Hunden ausgegangen werden. Die Festlegung der effektiven Anzahl Tiere – mehr oder auch weniger als 8 Tiere – muss hier jedoch immer auf Basis einer Beurteilung der Einzelsituation (Distanz zur Nachbarschaft, Betreuung der Tiere zu lärmsensiblen Zeiten usw.) erfolgen. Gegebenenfalls kann für die konkrete Bewilligung ein detaillierter Lärmschutznachweis erforderlich sein (insbesondere bei mehr als 8 Hunden).

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm – Tiere

Vollzugshilfe BafU

Die Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Suche nach einer Lösung für Alltagslärmkonflikte. In Form von Fallbeispielen wird diese Lärmquelle abgehandelt.

BAFU: Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm


Feuerwerk

Ob 1. August, Silvester oder private Geburtstage – prächtige Feuerwerke erhellen den Nachthimmel und erfreuen das Volk. Das damit verbundene lustige Knallen führt aber auch zu Gehörbelastung und Lärmbelästigung. Die Balance zwischen Spass und Last ist nicht zuletzt eine Frage von Rücksicht und Toleranz.

Wirkung auf Menschen und Tiere

Bei den Auswirkungen des Lärms von Feuerwerkskörpern unterscheidet man zwischen der akuten Gefährdung des Gehörs (aurale Lärmwirkung) und der Lästigkeit des Knallgeräusches (extraaurale Lärmwirkung).

Tiere mit ihren ausgeprägten Sinnesorganen können durch den Lärm von Feuerwerkskörpern besonders stark beeinträchtigt werden. Explosionen wirken sich auf einzelne Tiere, aber auch auf ganze Populationen aus. Impulshaltiger Lärm erschreckt Haus- und Wildtiere und kann zu Flucht- oder Angriffsreaktionen und damit zu Unfällen führen. Abhängig von der Entfernung zur Lärmquelle kann es auch zu Gehörschäden bei Tieren kommen. Es wird empfohlen, bei der Planung grösserer Feuerwerke Fachleute der zuständigen Naturschutzfachstelle hinzuzuziehen.

Auswirkungen auf das Hörorgan

Feuerwerke sind relativ seltene Ereignisse, welche jedoch eine intensive kurzzeitige Belastung aufweisen. Bei solchen kurzen Geräuschimpulsen wird die Belastung oft unterschätzt. Zum einen werden sie aufgrund der Trägheit des Gehörs leiser wahrgenommen, zum anderen werden sie als Ereignis im Zusammenhang mit Freizeiterlebnissen als weniger gefährlich eingestuft.

Zur Beurteilung der lärmbedingten Schädlichkeit eines Feuerwerks werden verschiedene Werte wie der Schalldruckpegel, der Pegelanstieg und die Dauer der Einwirkung, aber auch individuelle Kriterien wie die Empfindlichkeit des Innenohrs berücksichtigt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass je höher und länger die Belastung ist, desto grösser ist die Gefahr einer Innenohrschädigung (Gehörverlust, Tinnitus).

Gefährlicher Lärm

Quelle: zh.ch

Zwar bestehen Vorschriften für die Zulassung von Feuerwerkskörpern in der Schweiz, doch darf dies insbesondere im privaten Gebrauch nicht über die potenzielle Gefährdung hinwegtäuschen. Durch den falschen Gebrauch von Feuerwerkskörpern können gefährliche Situationen bei sich selbst und in der Umgebung entstehen und kann das Gehör unmittelbar geschädigt werden.

Um Gehörschäden beim Abfackeln von privatem Feuerwerk zu vermeiden, müssen jederzeit die Sicherheitshinweise zum Gebrauch eingehalten werden. Insbesondere ist es wichtig, dass der jeweilige Sicherheitsabstand eingehalten wird. Selbstverständlich sind auch Tiere fernzuhalten.

Grenzwerte für die Gefährlichkeit

In der Schweiz sind nur Feuerwerkskörper zugelassen, die die Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen. Dabei dürfen die Feuerwerkskörper in einem von der Feuerwerkskategorie abhängenden Abstand einen maximalen Schalldruckpegel von 120 dB(A) nicht überschreiten. Wenn bei einem grösseren Feuerwerk die Hörgefährdung mehrerer Knalle beurteilt werden soll, gelten die Grenzwerte für den Arbeitnehmerschutz der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Der Grenzwert, bei dem noch keine Gehörschädigung erwartet wird (Präventionsgrenzwert), liegt bei 120 dB(A). Die Schädigungsgrenze beträgt 125 dB(A). Wenn Schalldruckspitzenpegel von mehr als 135 dB(A) gemessen werden, muss die Gefährdung mit dem über eine Stunde aufsummierten Schallexpositionspegel ermittelt werden.

Auswirkungen auf den Organismus

Von Feuerwerklärm Betroffene können sich physisch, psychisch oder sozial gestört fühlen. Die persönliche Wahrnehmung und Einstellung zur Lärmquelle spielt dabei eine ebenso grosse Rolle wie der physikalische Schall an sich.

Kollateralnutzen

Der Knall beim Feuerwerkeln ist Teil und Zweck der Aktivität. Daher können Lärmimmissionen nicht völlig vermieden oder die Lautstärke wesentlich reduziert werden. Von der Rechtsprechung geht deshalb kein allgemeines Verbot aus. Vielmehr wird auf die Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und der lärmverursachenden Tätigkeit gesetzt. Basierend auf dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 (SprstG) obliegt der Vollzug des Bundesrechts den Kantonen. Sie haben die Kompetenz den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper zu verbieten oder auch zeitliche Begrenzungen für den Verkauf und das Abbrennen zu erlassen. Die Betriebszeiten richten sich in der Regeln nach dem kantonalen oder kommunalen Polizeirecht.

Empfehlenswert ist die rechtzeitige Information der Nachbarschaft über die Absicht des Abbrennens privater Feuerwerkskörper.

Messung von Grenzwerten

Festlegung und Messung von Grenzwerten und Belastungen für Feuerwerkslärm sind schwierig. Beim Fehlen von Grenzwerten muss gemäss Umweltschutzgesetz der Lärm so begrenzt werden, dass die Bevölkerung nicht erheblich im Wohlbefinden gestört ist. Im Falle von Feuerwerk ist diese Abschätzung nicht ganz einfach. Die Behörden dürften sich in der Regel auf Tradition, allgemeine vorhandene Akzeptanz und örtliche und zeitliche Begrenztheit solcher Vorkommnisse berufen.

Zuständigkeit

Für diese Kategorie von Alltagslärm ohne Grenzwerte ist die betreffende Gemeindeverwaltung zuständig, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

Rechtsprechung

In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 8.00 Alltagslärm 

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Bund


Leise Störgeräusche

Vor allem im häuslichen Bereich ist der Mensch von immer mehr Maschinen, Geräten und Anlagen umgeben, die störenden Lärm verursachen können. Dabei muss ein Geräusch nicht unbedingt laut sein, um als störend empfunden zu werden. So kann beispielsweise ein tiefes, monotones Brummen einer Heizungsanlage für den Betroffenen durchaus eine grosse Belastung darstellen. Besonders kritisch ist die Einschlafphase.

Quellen

Ob im konkreten Fall tatsächlich eine äussere Schallquelle vorhanden ist, kann durch verschiedene einfache Beobachtungen festgestellt werden. So wird ein Umweltgeräusch deutlich leiser, wenn man sich die Ohren zuhält. Zudem treten Geräusche technischen Ursprungs meist nur in einem bestimmten Umkreis auf, zum Beispiel in einem Haus oder einer Wohnung. Sie können auch von mehreren Personen wahrgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Menschen gleich gut hören und empfinden.

Folgende technischen Quellen kommen als Verursacher leiser Störgeräusche in Frage (Aufzählung nicht abschliessend):

In der Wohnung:

  • Kühlschrank
  • Lüftungsgeräusche

Im Haus:

  • Heizung (Umwälzpumpe, Brenner, Kamingeräusch)
  • Warmwasserzirkulation
  • Elektro-Tableau: Elektrozähler, Leistungsschalter
  • Tiefton-Lautsprecher (Subwoofer)
  • Heimkino mit Vibratoren (Surround)

In der Umgebung:

  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Industrielle Motoren
  • Trinkwasserleitungen
  • Heugebläse
  • Schwerverkehr oder Busse
  • Eisenbahn
  • Transformatorenstation

Rechtliche Grundlagen

Ansätze zum anwendbaren Immissionsschutz bei äusseren Quellen finden sich im Zivilgesetzbuch (Art. 679 + 684 ZGB) und im Umweltschutzgesetz (USG). Da es sich um spezielle Geräusche handelt, welche in der Regel keine gesetzlichen Grenzwerte überschreiten, ist in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung notwendig. Dabei kann der besonderen Situation Rechnung getragen werden, dass auf der Grundlage des Umweltschutzgesetzes auch schwache Geräusche als störend beurteilt werden können. Auf jeden Fall ist dem Vorsorgeprinzip des USG Beachtung zu schenken, wonach Emissionen soweit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung tieffrequenter leiser Geräusche liefert die DIN-Norm 45680 wertvolle Hinweise.

Massnahmen

Konnte eine haustechnische Anlage als Verursacher ermittelt werden, kann die technische Störung im einfachsten Fall durch eine kleine Änderung an der Maschine, dem Gerät oder der Leitung behoben werden. So kann es ausreichen, die Betriebseinstellung zu ändern, ein defektes Gerät auszutauschen oder eine starre Verbindung, die den Schall überträgt, zu lösen. In schwierigen Fällen kann es aber auch erforderlich sein, die gesamte Anlage zu erneuern, z. B. weil sie veraltet oder ungünstig aufgestellt ist.

Kann die Störung nicht beseitigt oder nicht definiert werden, hilft allenfalls die Ablenkung oder Maskierung durch ein zusätzliches Geräusch mit hoher Akzeptanz, z.B. das Plätschern eines Zimmerbrunnens oder das Rauschen einer Meeresbrandung über Lautsprecher.

Zuständigkeit

Je nach technischer Quelle handelt es sich bei dieser Kategorie um Alltagslärm ohne Grenzwerte oder um Lärm mit Grenzwerten. In der Praxis ist eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte aufgrund der Geräuschcharakteristik jedoch sehr unwahrscheinlich. Daher wird diese Kategorie als Alltagslärm abgehandelt und fällt damit in die Zuständigkeit der betreffenden Gemeindeverwaltung, in grösseren Gemeinden und Städten in der Regel deren Baubehörde (Lärm von Bauten und Anlagen) oder Sicherheitsbehörde und Polizei (Lärm von menschlichen Tätigkeiten).

Die meisten Gemeinden halten die Spielregeln zum Lärm im Rahmen einer Gemeinde- oder Polizeiverordnung fest.

Beispiel Polizeiverordnung – Auszug Lärmschutz (PDF)

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In der Rubrik «Recht & Gesetz» ist eine Sammlung mit Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden zu verschiedenen Lärmarten zu finden.

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Alltagslärm

Vollzugsordner des Cercle Bruit Schweiz

Die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute stellt Vollzugshilfen und weitere Unterlagen zu lärmspezifischen Themen zur Verfügung. Die Dokumente stammen von Bund, Kantonen, Fachstellen und Verbänden.

Vollzugsordner: 9.12 Tieffrequente Geräusche

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Bund

Kantone

Ausland


Ultraschall

Das menschliche Ohr kann Frequenzen im Bereich zwischen etwa 16 Hertz (Hz) und 20’000 Hz hören. Frequenzen mit mehr als 20’000 Hz werden als Ultraschall bezeichnet. Diese Frequenzen sind für den Menschen nicht mehr hör- aber trotzdem wahrnehmbar.

Ultraschallwellen werden seit langem und mit steigender Tendenz eingesetzt. Der Hauptanteil liegt in der Industrie, wo Ultraschallwellen beispielsweise zum Schneiden, Reinigen oder zur Qualitätskontrolle eingesetzt werden. Zunehmend werden Ultraschallsignale auch im privaten und öffentlichen Bereich eingesetzt. Bewegungsmelder, Einparkhilfen oder Tierschrecksysteme arbeiten beispielsweise mit solchen Signalen.

Sind Ultraschallemissionen schädlich?

Unabhängig von der Entstehungsart werden Ultraschallwellen durch die Luft übertragen. Obwohl Ultraschall für viele Menschen nicht hörbar ist, kann er dennoch wahrgenommen werden. So reagieren manche Menschen mit Schwindel, Übelkeit, Tinnitus oder Kopfschmerzen. Einige Wissenschaftler sind daher der Meinung, dass Ultraschallwellen gesundheitsschädlich sein können.

Keine gesetzlichen Grundlagen

Die genauen Auswirkungen von Ultraschallimmissionen auf Mensch und Tier sind nicht geklärt. Zurzeit gibt es auch keine einheitlichen Grenzwerte für Ultraschall. In der Schweiz geht man heute davon aus, dass Ultraschall keine gesundheitlichen Schäden verursacht, wenn der Maximalpegel unter 140 dB und der Mittelungspegel über 8 Stunden unter 110 dB liegt.

Auch in anderen Ländern gibt es Richtlinien für die Exposition gegenüber luftgeleitetem Ultraschall. Viele dieser Richtlinien stammen jedoch aus den 70er und 80er Jahren. Die Maximalpegel liegen zwischen 110 und 115 dB. In Deutschland gibt es die Richtlinie VDI 3766, die einen Maximalpegel von 140 dB und einen Mittelungspegel über 8 Stunden von 84 dB empfiehlt.

Zuständigkeit

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt in der Schweiz den Umgang mit schädlichen und lästigen Umwelteinwirkungen. Dazu zählt auch die Belastung mit Luftultraschall. Im Sinne der Vorsorge müssen Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig begrenzt werden (Art. 1 USG). Gesetzliche Grenzwerte für Ultraschall gibt es nicht. Die SUVA hat jedoch Richtwerte für Ultraschallbelastung am Arbeitsplatz bestimmt.

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Bund

Studien


Infraschall

Technische Quellen von Infraschall gibt es im täglichen Leben viele. Wie Ultraschall ist auch der Infraschall für Menschen nicht hörbar. Trotzdem können wir Infraschall wahrnehmen und körperlich darauf reagieren.

Infraschall bezeichnet Schall mit Frequenzen unterhalb von 20 Hertz (Hz). Der Mensch hört Frequenzen zwischen zirka 16 Hz und 20’000 Hz. Wird Infraschall wahrgenommen, geschieht dies häufig in Form von Pulsationen im Mittelohroder als Gefühl der Vibration.

Es gibt zwei Arten von Infraschallquellen. Natürliche Quellen sind geophysikalischen Ursprungs wie beispielsweise Wind, Meeresrauschen, Vulkanausbrüche oder Erdbeben. Technische Quelle umfassen Windturbinen, Klima-und Lüftungsanlagen, Eisenbahnen, Kompressoren, etc. Infraschall technischen Ursprungs hat verglichen mit natürlichem Infraschall meist einen höheren Frequenzbereich und einen höheren Schalldruckpegel.

Gesundheitliche Folgen

Die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall sind vielfältig. Personen, die Infraschall ausgesetzt sind, klagen häufig über Belästigung, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Kopfschmerzen. Bei Schallpegeln über 120 dB kann es bereits nach kurzer Zeit zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefindens kommen. Über die Langzeitwirkungen von Infraschall ist noch wenig bekannt. Aufgrund der physikalischen Eigenschaften von Infraschall sind Schutzmassnahmen nur bedingt wirksam.

Windkraftanlagen als Infraschallquelle

Die grosse Popularität der erneuerbaren Energien führt dazu, dass der Bau von Windkraftanlagen, die Infraschall emittieren, gefördert wird. Bis zum Jahr 2050 sollen in der Schweiz 4’000 GWh Windenergie erzeugt werden, im Jahr 2020 sollen es 600 GWh sein. Viele Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, klagen über die oben beschriebenen Symptome der Infraschallbelastung. Nach dem heutigen Stand der Forschung hat Infraschall von Windenergieanlagen jedoch keine gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen.

Auch Tiere sind betroffen

Nicht alle Tiere hören im gleichen Frequenzbereich wie der Mensch. So nutzen manche Tiere Infraschallfrequenzen zur Kommunikation und Orientierung, zum Teil über grosse Entfernungen. Elefanten, Wale und Flusspferde beispielsweise kommunizieren auf diese Weise an Land und im Wasser. Wird die Umwelt durch künstliche Infraschallsignale belastet, beeinflusst dies auch die Kommunikation und das Verhalten von Tieren.

Gesetzliche Grundlagen

In der Schweiz gibt es keine gesetzlichen Grundlagen bezüglich Infraschall. Die SUVA hat Richtwerte für die Belastung von Infraschall erarbeitet. Sie geht davon aus, dass keine gesundheitlichen Schäden durch Infraschall verursacht werden, wenn der Maximalpegel bei 150 dB liegt und der Mittelungspegel über 8 Stunden 135 dB nicht übersteigt.

Auch in anderen Ländern fehlen gesetzliche Grenzwerte für die Belastung durch Infraschall. In Deutschland beispielsweise gibt es die Norm DIN 45680, die «Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen» regelt. Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Forschung im Bereich Infraschall noch am Anfang steht.

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Bund

Ausland